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Entwurf für ein eidgenössisches Veloförderungsgesetz / Fahrradförderungsgesetz

von Michael Palomino (2003 / 2006)

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Ziel ist die Ersetzung von Artikel 46 Strassenverkehrsgesetz SVG (Abs 1: "Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen"; Abs.2: "Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen"; Abs.3: ---; Abs.4: "Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen").

Diese profanen, diktatorischen Artikel sind durch folgende Artikel zur Veloförderung, Lärmverminderung und Gesundheitsförderung zu ersetzen:

 

Artikel 1. Festlegen der Fahrradförderung: Rahmenbedingungen

Ziel: ohne Auto leben

Ziel des Fahrradförderungsgesetzes ist es, ein Leben mit dem lautlosen Fahrrad und mit dem öffentlichem Verkehr ohne Auto in ausreichendem Mass zu ermöglichen und die Bedingungen hierzu zu optimieren.

Ziel: Umsteigen

Ziel des Fahrradförderungsgesetzes ist die Steigerung der Attraktivität des lautlosen Fahrradverkehrs und das vermehrte Umsteigen vom Motorfahrzeug auf lautlosen Fahrradverkehr oder fäG.

Umfragen

Der Bundesrat organisiert alle 3 Jahre Umfragen unter Fahrradfahrern, um Auswirkungen von Massnahmen und Bedürfnisse des lautlosen Verkehrs zu eruieren.

Verbreitung

Der Bundesrat  ist bestrebt, die Förderung des lautlosen Verkehrs in der ganzen Welt zu verbreiten.

Umweltfreund- lichkeit des lautlosen Verkehrs

Fahrradfahren und fäG schonen die Umwelt. Der lautlose Verkehr produziert keinen Lärm, keinen Schadstoffausstoss, braucht nur 1/5-1/8 eines Autoparkplatzes. Als Verkehrswege dienen Radstreifen, Radwege und Fahrradbahnen.

Prävention: Gesundheits- förderung

Lautloses Fahrradfahren regt den Kreislauf an, regt im Freien die Atmung und die Atmungsorgane an, fördert den vollständigen Stoffwechsel und ist damit im Zusammenspiel mit einer gesunden Ernährung eine optimale Prävention gegen Infektionsanfälligkeit, Krebs, Herzinfarkt, Zellulite  und alle anderen Stoffwechselkrankheiten. Empfohlenes Minimum sind 5km tägliches Fahrradfahren, auch in der kalten Jahreszeit.

Krankmachen- der und zerstörerischer Motorfahrzeug- verkehr

Die Diktatur des Autos ist zu Ende. Das Auto ist vom Platz her das ineffizienteste Motorfahrzeug, weil meist nur ein Mensch Auto fährt und 3-4 leere Plätze und einen leeren Kofferraum mitfahren. Bei Leerfahrten von Lastwagen ist das Verhältnis noch extremer. Motorfahrzeuge wie Autos, Lastwagen, Roller und Motorräder machen den Menschen bewegungsarm, kombiniert mit krebserregenden Benzindämpfen und Abgasen, v.a. auf Hauptstrassen und Autobahnen. Die lange Sitzhaltung führt zur Erkrankung von Gelenken, zu schlechter Atmung und schlechten Organfunktionen, was Zivilisationskrankheiten wie Krebs, Herzinfarkt, Diabetes, Unfalltod u.a. begünstigt. Auch Unbeteiligte werden analog dem Passivrauchen mit Abgasen, zusätzlich noch mit Lärm belastet, mit den Folgen Stress, Krebs, Infektionsanfälligkeit, Allergieanfälligkeit u.a. Es werden massiv Flächen versiegelt mit Zurückdrängung von Flora, Fauna und Grundwasser. Tierbewegungen werden verunmöglicht, die Ausrottung von Tieren z.T. begünstigt. Die Erderwärmung mit Abschmelzen von Gletschern, Meereserhöhungen, Unwettern und Überschwemmungen sind weitere Folgen u.a. des Motorfahrzeugverkehrs. Autovereine wie ACS, TCS, AMAG oder ADAC sind umweltschädliche, gesundheitsschädliche Organisationen, die die Lebensgrundlagen zerstören.  BenützerInnen von Motorfahrzeugen müssen einsehen, dass Geschwindigkeit nicht automatisch mehr Vortritt mit sich bringt, und dass ihre Betätigung in jeder Beziehung sehr schädlich ist.

Obligatorisch: Fahrradpriorität

Das Fahrrad hat aufgrund der Umwelt- und Gesundheitsbilanz neben Eisenbahn und Tram/Bus höchste Priorität vor dem motorisierten Verkehr.

Prävention: Autostrassen- stop

Das Strassennetz für motorisierten Verkehr darf mit dem Stand von 2002 nicht mehr ausgebaut werden. Die öffentliche Hand muss sich auf den Ausbau des effizienten lautlosen Verkehrs und des öffentlichen Verkehrs konzentrieren. Strassen in Wohnquartieren können als Fahrradstrassen ausgewiesen werden, mit entsprechendem Vortritt und entsprechender Signalisation und Überwachung.

Prävention: politische Vertretung

Interessenvertretungen für FahrradfahrerInnen, die die Bezeichnung "Velo" oder "Fahrrad" haben, müssen in politischen Fragen Lösungen für alle FahrradfahrerInnen anstreben. Als Instrument dafür gilt das Veloförderungsgesetz.

Prävention:
Statistik

Der Bund richtet eine Fahrradunfallmeldestelle für die statistische Auswertung des Fahrradverkehrs ein, mit kantonalen Fahrradstatistiken. Weitere Statistiken geordnet nach Fahrradverkehr, motorisiertem Verkehr und Bahnverkehr sind empfehlenswert.

Obligatorisch: Nachschulung von Politik, Verkehrs- abteilungen, Architekten und Ingenieure

Auch PolitikerInnen, PlanerInnen, ZeichnerInnen und KontrolleurInnen müssen dem lautlosen und  gesundheitsfördernden Fahrrad im Zusammenspiel mit dem öffentlichen Verkehr die erste Priorität einräumen.  PolitikerInnen, Verkehrsabteilungen, ArchitektInnen und IngenieurInnen im Hoch- und Tiefbau müssen nachweisen, dass sie Fahrrad  fahren und über die Bedürfnisse von FahrradfahrerInnen bescheid wissen. Wenn Verantwortliche nur Auto fahren, sind sie für ihren Beruf ungeeignet. Entsprechend muss der Bund Standards für Nachschulungen festlegen und die Lehrpläne der  verschiedenen Fachschulen ergänzen.

Prävention: Schulförderung Fahrrad

In der Schule im Alter zwischen 12 und 14 Jahren ist das Erlernen kleiner Reparaturen an Fahrrädern und fäGs Pflicht, insbesondere  Werkzeugkunde, Brems-, Licht-, Reifenreparaturen, das Einspannen von Rädern sowie das Wissen um Schmier-, Pflege- und Putzmittel. Das Können ist mit ein bis zwei  Prüfungen zu bestätigen. Auch für Erwachsene sind in Volkshochschulen oder ähnlichen Institutionen solche Kurse anzubieten.

Prävention: Schulförderung Kostenberech- nung und Medizin

In der Schule im Alter zwischen 12 und 14 Jahren wird die Unfallkostenberechnung und das Erlernen von grundlegendem medizinischem Wissen über Unfallfolgen und Lähmungen Pflicht. Das Wissen ist mit ein bis zwei  Prüfungen zu bestätigen. Auch für Erwachsene sind in Volkshochschulen oder ähnlichen Institutionen solche Kurse anzubieten.

Prävention:
Lehrstoff für Motorfahr- zeughalter

In den Fahrschulen für AutofahrerInnen, LastwagenfahrerInnen, Roller- und MotorradfahrerInnen ist das Erlernen des Inhalts des Veloförderungsgesetzes in Theorie und Praxis Pflicht. MotorfahrzeughalterInnen, die nicht Fahrrad fahren können, müssen vor Erhalt des Führerscheins in Fahrradfahrkursen Fahrrad fahren lernen, um die Verkehrssituationen mit dem Fahrrad richtig einschätzen zu lernen. Der Lehrstoff für die Unfallkostenberechnung und das grundlegende, medizinische Wissen über Unfallfolgen und Lähmungen werden wiederholt.

Prävention:
Lehrstoff für Taxi-Fahrer

Taxi-FahrerInnen müssen Fahrrad fahren können und über die Probleme des lautlosen Verkehrs Bescheid wissen. Taxi-FahrerInnen, die nicht Fahrrad fahren können, müssen vor Erhalt des Führerscheins in Fahrradfahrkursen Fahrrad fahren lernen, um die Verkehrssituationen mit dem Fahrrad richtig einschätzen zu lernen. Der Lehrstoff für die Unfallkostenberechnung und das grundlegende, medizinische Wissen über Unfallfolgen und Lähmungen werden wiederholt.

Prävention: steuerliche Fahrradförde- rung, Förderung durch Krankenkasse

RadfahrerInnen, die nachweislich kein Auto besitzen und nicht Auto fahren, sind steuerlich und bei der Krankenkasse zu begünstigen, weil sie weniger Verkehrskosten, weniger Stress, keinen Lärm auf die Dauer weniger Krankheitskosten bei sich selbst und bei Dritten verursachen.

Prävention: Werbung für Fahrradfahren

Der Bund legt jährlich einen Betrag für Fahrradwerbung fest. Der Bund kann entsprechende Leitlinien erlassen, um z.B. Werbung für medizinische Vorteile des Fahrradfahrens, Velo-Ausstellungen,  Fahrradreisen, Fahrradausrüstung, Unterstützung für Fahrradpreise, Dynamosubvention, Fahrradfilme, Unterstützung von Fahrradorganisationen etc. Die Medien werden angewiesen, die Sportsendungen über gesundheitsgefährdende Motorfahrzeugarten zu vermindern und umweltfreundliche Sendungen über lautlose Sportarten wie Fahrrad- und fäG-Sportarten vermehrt in den Medien zu verbreiten.

Prävention:
Radar schützt lautlosen Verkehr

Vermehrte Radarkontrollen oder vermehrtes Aufstellen fester Radarstationen durch die Polizeiorgane zur Kontrolle des Motorfahrzeugverkehrs ist sehr empfohlen, weil AutofahrerInnen dadurch zu stressfreierem Fahren sowie zu mehr Disziplin und Sicherheit gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern einschliesslich Fussgängern und Tieren angehalten werden. Vermehrter Radar schützt auch vor überflüssiger Lärmentwicklung und entspricht SVG-Artikel 42/1.

Prävention: Autoproduktion und Autozulassung,  Autoausrüstung

Die Motorfahrzeugproduzenten sind aufgefordert, die Tachometer auf 1/10 km/h genau einzustellen, damit die FahrerIn weiss, wieviel sie fährt. Die Motorfahrzeugproduzenten sind aufgefordert, nur noch Autos zu produzieren, die nicht über 120km/h fahren können. Motorfahrzeuge, deren Halter renitent die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten, oder die übermässig schnell beschleunigen, oder die mit Stereo-Anlage von über 2mal 15 Watt und in  fahrende Discotheken umgerüstet sind, müssen präventiv aus dem Verkehr gezogen werden, um  euphorische Rauschzustände beim Fahren zu unterbinden.

Prävention: Werbeverbot für Benzin

Die Werbung für Benzin wird präventiv verboten, weil die Aussagen der Werbung z.T. zum Rasen animieren. Der Kunde kann sich an jeder Tankstelle über die verschiedenen Benzineigenschaften informieren.

Prävention: Raserschulung

Rasen mit Motorfahrzeugen ist eine psychisch-kompensatorische und asoziale Krankheit, die die anderen Verkehrsteilnehmer extrem gefährdet und extrem lärmig ist. Unbelehrbare RaserInnen haben zum Schutz des lautlosen Verkehrs eine psychisch-soziologische Schulung bei der Polizei zu absolvieren.

Prävention: Verbot von Raserfilmen

Filme mit Rasereiszenen und Verfolgungsjagden mittels Motorfahrzeugen vermitteln asoziale Problemlösungen, weil der lautlose Verkehr nicht vorkommt und weil in der Realität Dritte über alle Massen gefährden werden. Solche Filme sind in den Medien und Kinos zu verbieten.

Prävention: Verbot von Raserwerbung

Die Autowerbung und Motorradwerbung sowie die Auto-, Lastwagen-, Roller- und Motorradsendungen in den Medien werden präventiv verboten, um FahrradfahrerInnen und fäG-Benutzer vor asozialen "Freiheits"-Vorstellungen von AutofahrerInnen, LastwagenfahrerInnen oder MotorradfahrerInnen zu schützen. Die Informationen über Motorfahrzeuge über Internet, Faltblättern oder Autovertriebsstellen genügen. Auf die Gesundheitsfolgen und Tempolimiten muss hingewiesen werden.

Prävention: Verbot aggressiver Computerspiele

Computerspiele mit Autoraserei oder Motorradraserei  werden verboten, weil diese ein asoziales und darwinistisch-diskriminierendes Lebensgefühl vermitteln, ohne dass die Folgen erwähnt werden, und weil der lautlose Verkehr nicht vorkommen.

 

Artikel 2. Fahrräder und ihre Eigenschaften, Helm

Art der Fahrräder

Als Fahrräder gelten zweirädrige Fahrzeuge mit verschiedenen Reifenbreiten und Raddurchmessern, eventuell mit Stützrädern, immer mit Tret-Kettenantrieb, auch mit Stütz-Elektro-Antrieb. Es werden unterschieden: Kinderfahrrad, Stadtfahrrad, Elektro-Fahrrad, City-Bike, Tandem, Liegefahrrad, Rennfahrrad, Rikschas und Mountain-Bike (MTB), mit oder ohne Anhänger.

Schnelligkeit von Fahrrädern, Helm

Kinderfahrräder fahren durchschnittlich auf flacher Strecke bis 20km/h, Stadtfahrräder, City-Bikes, Mountain-Bikes und Liegefahrräder bis 30km/h, Rennfahrräder bis 45km/h. Im Stadtverkehr werden kaum Geschwindigkeiten von mehr als 25km/h erreicht. Helm ist sehr empfohlen für schnelle Rennfahrräder, Mountain-Bikes im Gelände und Elektro-Fahrrad.

 

Artikel 3. Fahrradabstellplätze - Autoabstellplätze

öffentliche Fahrradabstellplätze

Empfohlen sind überdachte Unterstände. Obligatorisch sind Eisenbügel in Sattelstützenhöhe oder Seile, um das Fahrrad daran anzulehnen und zum Abschliessen. Freie Abstellplätze ohne Eisenbügel oder Seile sind nicht mehr gestattet, weil dadurch dem Fahrraddiebstahl Vorschub geleistet wird.

Obligatorisch: Fahrradabstell- plätze beim Hausbau

Beim Hausbau müssen abschliessbare und fahrend erreichbare Fahrradabstellplätze eingebaut werden, pro Wohnungszimmer 0,5 Plätze, Aussenabstellplätze 0,3 Plätze pro Wohnungszimmer, am besten unter Balkonen. Ältere Häuser sind innert 5 Jahren entsprechend umzubauen oder in der Umgebung von 200m grosse Fahrradparkplätze mit Fahrradbügeln zum sicheren Abschliessen einzurichten.

Obligatorisch: Fahrradabstell- plätze Arbeitgeber, Schule

ArbeitgeberInnen müssen pro ArbeitnehmerIn mindestens 0,8 überdachte und fahrend erreichbare Fahrradabstellplätze zur Verfügung stellen. Empfohlen sind feste Eisenbügel, an denen man Fahrräder anlehnen und anschliessen kann. Schulen müssen für jeden Schüler einen überdachten und fahrend erreichbaren Fahrradabstellplatz zur Verfügung stellen.

Obligatorisch: Fahrradabstell- plätze bei Einkaufshäusern und Grossanlagen

Verwalter von Einkaufshäusern müssen pro m2 mindestens 0,2 überdachte,  fahrend erreichbare Fahrradabstellplätze einrichten. Verwalter von Grossanlagen wie Discotheken, Schwimmbädern, Sportanlagen etc. müssen  pro Zuschauerplatz 0,5 fahrend erreichbare Fahrradabstellplätze einrichten.

Parkplätze gefährden Fahrräder - optimale Anordnung

Der empfohlene Abstand zwischen parkierten Autos und RadfahrerIn beträgt mindestens 1m, weil sich öffnende Autotüren eine grosse Gefahr darstellen. Schräg parkierte Autos haben den Vorteil, dass die sich öffnenden Autorüren keine FahrradfahrerInnen gefährden und die Parkiermanöver unkompliziert sind. Dabei ist diejenige Anordnung am besten, wenn das Auto rückwärts einfahren und vorwärts ausfahren kann, weil beim Ausfahren bessere Übersicht möglich ist.




Artikel 4. Sorgfaltspflichten

Sorgfaltspflicht Respekt

RadfahrerInnen, AutofahrerInnen und FussgängerInnen sind sich gegenseitig zur Sorgfalt verpflichtet. AutofahrerInnen müssen alle Tempolimiten einhalten. AutofahrerInnen wie VelofahrerInnen müssen ihr Tempo nach unten anpassen, wenn  die Situation es erfordert.

Sorgfaltspflicht Abstände

Der empfohlene Abstand zwischen Strassenrand und RadfahrerIn beträgt 0,7m. Der empfohlene Abstand zwischen VelofahrerIn und überholendem Auto beträgt 1,3m.

Sorgfaltspflicht Abstände in engen Strassen

Wenn die Strasse so eng ist, dass ein Auto eine FahrradfahrerIn bei Einhalten der Abstandvorschriften nicht überholen kann, so muss die AutofahrerIn einen Abstand von mindestens 10m zur FahrradfahrerIn einhalten und abwarten, bis die Strasse auf mindestens 30m Länge so breit wird, dass ein Überholmanöver mit den oben geschilderten Abständen möglich ist.

Sorgfaltspflicht
für Planer

PolitikerInnen, Verkehrsabteilungen, ArchitektInnen und IngenieurInnen müssen die Mindestabstände zwischen Fahrrad und Trottoirkante bzw. parkiertem  oder fahrendem Auto in ihre Planungen des Strassenbaus mit einbeziehen.

Sorgfaltspflicht Ausrüstung

HalterInnen von Fahrrädern sind angehalten, ihre Fahrzeuge in Ordnung zu halten, um die Verkehrssicherheit in allen Verkehrssituationen zu garantieren.

Sorgfaltspflicht Nebeneinander fahren

RadfahrerInnen können dort nebeneinander fahren, wo keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch blockiert oder gefährdet werden. Dasselbe gilt für fäG.

Versicherung

siehe §70,73/2,76,79 SVG

Verjährung

siehe §83 SVG

  

 Artikel 5. Radstreifen- und Radwegbau: Allgemeine Vorschriften

Kombinierter Verkehr, Redimensio- nierung des motorisierten Verkehrs

In den 1950er und 1960er Jahren wurde im Auto-Boom dem motorisierten Verkehr jegliche Ausbreitung gestattet und Radwege, Gärten und ganze Landschaften mit Strassen und Autobahnen verwüstet. Mit dem erneuten Anbringen von Radstreifen und Radwegen ist die Redimensionierung des motorisierten Verkehrs und die Förderung des stillen Verkehrs in Kombination mit dem öffentlichen Verkehr anzustreben, bei gleichzeitiger Gesundheitsförderung in der  gesamten Bevölkerung.

Art der Wege für stillen Verkehr

Dem lautlosen, umweltfreundlichen und gesundheitsförderlichen Verkehr von Fahrrädern und fäG stehen Tempo-30-Zonen, Radstreifen, Radwege sowie ein Netz von regionalen wie nationalen Fahrradbahnen zur Verfügung. Strassen, die von motorisiertem Verkehr kaum noch benutzt werden, können entsprechend redimensioniert oder umgestaltet werden.

Tempo-30-Zonen: Vortritt für Fahrrad und fäG

In Tempo-30-Zonen erhalten Fahrräder und fäG den Vortritt vor dem motorisierten Verkehr. In Tempo-30-Zonen gilt für Motorfahrzeuge ein absolutes Verbot, FahrradfahrerInnen oder fäG zu bedrängen. Pflicht ist ein Abstand von ca. 10m, seitlich von 1,5m.

Obligatorisch:
flache Linienführung für Radwege, maximale Steigung

Die Linienführung von Radwegen ist so zu gestalten, dass RadfahrerInnen möglichst wenig Steigungen zu bewältigen haben: maximale Steigung: 4% bei Rampen für Übergänge, 2,6% bei Strecken über 50m analog der Gotthard-Bahnlinie. Bei Über- oder Unterführungen ist dem motorisierten Verkehr die Steigung zu überlassen. Bei Kreuzung mit Schienenverkehr ist zumindest eine entsprechende Rampe oder die Schiene um die Hälfte der Höhendifferenz höher oder tiefer zu legen. Politiker, Verkehrsabteilungen, Ingenieure und Zeichner sind entsprechend zu schulen.

Obligatorisch: Prioritäten für Anbringen von Radstreifen, Radwegen

Radstreifen und Radwege müssen für den Fahrradverkehr in den nächsten 5 Jahren in folgender Reihenfolge angebracht werden: 1. bei allen Tramstationen und allen Kreuzungen, auf allen viel befahrenen Spuren, bei Rechtsabbiegen immer erhöht; 2. in Schulbereichen im Umkreis von 1km; 3. an Steigungen, um Stresssituationen mit motorisiertem Verkehr zu vermeiden, bei über 2,6% Steigung Anlegen eigener Fahrradtrassen; 4. an allen nationalen Hauptstrassen in städtischen Gebieten; 5. nationale Velobahnen / pistes de vélo.

Obligatorisch:
guter Belag

Für Fahrradwege ist optimaler, schneller, leiser Strassenbelag zu verwenden. Gartenplatten oder Gartenwegesteine sind nur in Kreuzungssituationen mit Fussgängern im Bereich von Tram- und Bushaltestellen angebracht, wenn der Radweg hinter der Station herum führt, sowie in Fussgängerzonen.

Obligatorisch: Ersetzen von unbrauchbarem Belag

Alte Fahrradwege  mit Gartenplatten oder Gartenwegesteinen verlangsamen die Fahrt von Fahrrädern und sind für fäG unmöglich. Alle solchen Gartenbeläge sind innert zweier Jahre durch optimalen, schnellen Belag zu ersetzen.

Mittelstreifen überflüssig

Mittelstreifen auf Radwegen mit Gartensteinen sind verboten. Mittelstreifen mit Farbe können allenfalls in Nebelgebieten der Orientierung dienen.

Obligatorisch:
Breite von Radstreifen und Radwegen

Radstreifen müssen mindestens 1,3m breit sein, auf der Fahrbahn oder auf dem Trottoir. Ab einer Fahrspurbreite von 4,3m muss ein Radstreifen von mindestens 1,3m markiert sein.  Radwege müssen mindestens 2m breit sein. Am sichersten ist die Abtrennung durch 1m hohen Pfosten aus Eisen im Abstand von 10-20 Metern.

Obligatorisch:
Logik der Breite

Radstreifen auf geteilten Trottoirs sind insbesondere dann sinnvoll,  wenn das Trottoir breiter ist als die Fahrbahnspur  und das Trottoir nur wenig bis mittelmässig oder nur punktuell - zum Beispiel nach Schulschluss, nach Konzerten oder am Samstag Nachmittag - benutzt wird.

Obligatorisch:
Radstreifenbau/ Radwegbau auf Hauptstrassen

Auf Hauptstrassen von nationaler Bedeutung müssen innerorts wie ausserorts in beiden Richtungen Fahrradstreifen oder Radwege angebracht sein.

Obligatorisch: Verzicht auf Mittelstreifen bei engen Strassen

Bei relativ engen Hauptstrassen von nationaler Bedeutung oder regional wichtigen Strassen innerorts wie ausserorts ist der Mittelstreifen zu entfernen, dafür das Anbringen von beidseitigen Velostreifen obligatorisch. Allfälliges Überholverbot wird mit Verkehrszeichen signalisiert.

Obligatorisch: Schulradwege

Im Umkreis von 1km muss jede Schule auf Radstreifen oder Radwegen sicher erreichbar sein.

Verflüssigung:
keine einseitigen Fahrradwege

Einseitige Fahrradwege werden verboten, um gefährliches Kreuzen von Fahrspuren durch FahrradfahrerInnen oder fäG mitten auf Hauptstrassen zu vermeiden.

Verflüssigung: Vortritt für Radfahrer am Ende von Radstreifen und Radwegen

Den RadfahrerInnen auf parallel zur Strasse  führenden Radwegen darf der Vortritt beim Abfahren auf die Strassenfahrbahn am Ende des Radwegs nicht genommen werden.



Artikel 6. Fahrradübergänge

Verflüssigung: Fahrradüber- gänge mit Vortritt

Fahrradübergänge sind mit kurzen, dicht aufeinander folgenden Längsstrichen an den Aussenseiten der Übergänge zu kennzeichnen, eventuell mit einer Betonung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Fahrradübergang. Auf Fahrradübergängen hat das Fahrrad den Vortritt vor dem motorisierten Verkehr.

Verflüssigung: Fussgänger- streifen auch für Fahrradfahrer

FahrradfahrerInnen erhalten auf Fussgängerstreifen den Vortritt wie die FussgängerInnen. Es gilt die Sorgfaltspflicht zwischen FussgängerInnen und FahrradfahrerInnen. Die Fussgängerstreifen sind bei Bedarf entsprechend zu verbreitern und bei Bedarf mit einem entsprechenden Verkehrszeichen auszurüsten.

Verflüssigung: Fahrrad- übergang oder Fussgänger- streifen

Die Wahl zwischen  dem Anbringen von Fahrradübergang oder verbreitertem Fussgängerstreifen ist frei. Bei regelmässigem hohem Fussgängeraufkommen empfiehlt sich ein Fahrradübergang neben dem Fussgängerstreifen.

Unterführungen mit Rampen

Fussgängerunterführungen sind mit Rampen so zu gestalten, dass FahrradfahrerInnen und FussgängerInnen diese gleichberechtigt benutzen können, mit Temposignet 5km/h für FahrradfahrerInnen.

 

Artikel 7. Radwegbau in dicht besiedelten Gebieten

Obligatorisch:
Breite Radstreifen, Radwege, Linienführung, Belag

In dichten Verkehrsgebieten sind breite Radstreifen und Radwege Pflicht.  Kriterium für die Linienführung in der Stadt ist dabei das Fahrrad mit Kleinkind hinten drauf.

Obligatorisch: Blockade verhindern

AutofahrerInnen sollen nicht durch FahrradfahrerInnen blockiert und zu Tempo 10-20km/h gezwungen werden, wenn auf dem Trottoir über 3m Platz vorhanden ist und das Trottoir nur wenig bis mittelmässig oder nur punktuell - zum Beispiel nach Schulschluss, nach Konzerten oder am Samstag Nachmittag - benutzt wird. Auf dem Trottoir ist ein Radstreifen in solchem Fall Pflicht.

 

Artikel 8. Radwegbau und Radstreifen im Zusammenhang mit öffentlichem Verkehr

Fahrrad und Bus

Bei städtischen Strassen mit Autofahrspur und paralleler breiter Busspur ist das Öffnen der Busspur für FahrradfahrerInnen empfehlenswert. FahrradfahrerInnen müssen sich vom Bus auf offener Strecke überholen lassen.  Vor Busstationen darf der Bus das Fahrrad nicht mehr überholen, sondern muss 10-15m Abstand zur FahrradfahrerIn einhalten. Es gilt die gegenseitige Sorgfaltspflicht.

Verflüssigung: Bushaltestellen

Fahrradstreifen und Fahrradwege können bei enger Strasse und bei niedrigem bis mässigem oder nur punktuell hohem Trampassagieraufkommen hinter der Bushaltestelle herumgeführt werden.

Abstand von Tram zu Tram

Der Abstand zwischen den Tramschienenspuren ist auf der Fahrstrecke so gering wie möglich zu halten, um möglichst viel Platz für Fahrradstreifen oder Radwege zu schaffen: 1,6m.

Obligatorisch: Radstreifen, um Tramschienen auszuweichen

Radwege auf Trottoirs müssen angebracht werden,  wenn auf der Strasse Tramschienen die Radfahrer auf einer Fahrspur von unter 1,1m gefährden und wenn die Trottoirs über 3m breit sind und wenn die Trottoirs nur mässig oder nur punktuell von Fussgängern benutzt werden, z.B. nach Schulschluss, nach Konzertschluss oder am Samstagnachmittag. Die  Regelung bei Busspuren bleibt vorbehalten.

Abstand zur Tramschiene

Empfohlener Abstand zwischen Trottoirkante oder parkiertem Auto zur Tramschiene ist mindestens 1,2 Meter, um ein Minimum an Sicherheit für das Fahrrad zu garantieren.

Tramhaltestellen

Bei Tramhaltestellen sinkt der Abstand zwischen Trottoirkante und Tramschiene aus Berücksichtigung der Rollstuhlfahrer auf 0,6-0,7 Meter. Die Tramhaltestelle muss zum Schutz vor der Tramschiene mit einem Fahrradstreifen vor oder hinter den wartenden Trampassagieren hindurch ausgerüstet werden: vorne durch mit "Stop bei Tram" bei regelmässig hohem Trampassagieraufkommen, hinten durch bei niedrigem bis mässigem oder nur punktuell hohem Trampassagieraufkommen. So bleiben die Bedürfnisse von Fahrradfahrern und Rollstuhlfahrern gleichermassen gewahrt.

 

Artikel 9. Fahrradmitnahme und Bahnhofausstattung

Fahrrad- mitnahme

Der Bund und der öffentliche Verkehr fördert die Fahrradmitnahme in Zügen, Bergbahnen, Trams und Bussen. Standards müssen sein: 1. Fahrradmitnahme in ALLEN Zügen, ALLEN Bahnen, ALLEN Trams und ALLEN Bussen; 2. Mindestens 0,1 Fahrradplatz pro Passagierplatz; 3. Niedriger Einstieg; 4. Angabe bei Zügen über 3 Waggons auf dem Perron, wo Fahrräder eingestellt werden können; 5. Fahrradmitnahme muss gratis sein; 6. Gestaltung des Fahrradplatzes: beim Eingang hängend, beim Eingang in einem oder zwei Abteilen ohne Sitze mit Fahrradständern oder hängend, im Gepäckwagen mit Fahrradständern oder hängend.

Fahrradschienen oder Rampen in  Bahnhöfen

Um die Fahrradmitnahme und den Fahrradtourismus zu fördern, sind die Verwaltungen von Bahnhöfen  verpflichtet, innert eines Jahres an Treppen zu allen Bahnquais Fahrradschienen auf beiden Seiten anzubringen, oder besser innert fünf Jahren alle Bahnquais und Unterführungen mit stufenlosen Rampen auszurüsten.

 

Artikel 10. Radwegbau in Kreuzungsbereichen

Verflüssigung: Radstreifen- pflicht/ Radwegpflicht

Viel befahrene Fahrspuren in Kreuzungsbereichen werden mit rot geteerten Fahrradstreifen und mit Piktogrammen ausgestaltet. Mindestbreite: 1,3m. Bei Platzmangel ist die Anzahl der Autofahrspuren zu reduzieren oder Trottoirs auf 2,8m Breite zu reduzieren.

Verflüssigung: Motorisierter Verkehr an Kreuzungen

MotorfahrzeughalterInnen von Autos und Lastwagen sind verpflichtet, in der Spur möglichst links  zu fahren, um den FahrradfahrerInnen das Vorwärtskommen zu ermöglichen.

Verhalten auf Spur ohne Fahrradstreifen

Ist auf wenig befahrenen Spuren kein Fahrradstreifen vorhanden, so fährt die FahrradfahrerIn in der Mitte der Fahrspur, um nicht beidseitig von Motorfahrzeugen eingeklemmt zu werden. Der motorisierte Verkehr derselben Spur hält einen Abstand von mindestens 10 Metern.

Verflüssigung: Stop-Regelung

Stop-Säcke können von FahrradfahrerInnen mit der nötigen Vorsicht und Umsicht langsam passiert werden, weil sie höher sitzen als AutofahrerInnen und keine Motorhaube haben.

Sicherheit:
Anfahren vor den Motorfahr- zeugen

Alle Fahrspuren vor Ampeln werden innert zweier Jahre für Motorfahrzeuge um 3 Meter  verkürzt und im Zwischenraum  Fahrrad-Piktogramme angebracht. FahrradfahrerInnen können sich an diesen Stellen vor der Kolonne aufstellen. Wenn Rot und Orange 2 Sekunden lang gleichzeitig leuchten, fahren die Fahrradfahrer ab, die Motorfahrzeuge erst bei Grün.  Dadurch werden Fahrradfahrer nicht im kritischen Anfahrprozess von den Motorfahrzeugen überholt. Es gilt Sorgfaltspflicht.

Rechtsabbiege- Spur erhöht

Bei Spuren zum Rechtsabbiegen ist immer ein Fahrradstreifen erhöht anzubringen, damit verhindert wird, dass Autos oder Lastwagen das Fahrrad an der Trottoirkante einklemmen. 

Linksabbiegen: freie Wahl

FahrradfahrerInnen können frei wählen, ob sie direkt auf der Fahrspur oder indirekt über Fussgängerstreifen links abbiegen möchten, wenn solche vorhanden sind und der Platz dazu vorhanden ist, oder wenn keine Spur zum Links-Abbiegen existiert.

Verflüssigung: Ampelschal- tungen ohne Knopfdruck

Ampelschaltungen, die Fahrradfahrern auf Radwegen erst nach Knopfdruck grünes Licht geben und so den Radfahrer zum Halten zwingen, während die AutofahrerInnen derselben Richtung grün haben, sind verboten. AutofahrerInnen wird auch kein Knopfdruck zugemutet.

Verflüssigung: Fahrrad-Grün

Rotlicht gilt für FahrradfahrerInnen nicht 1. bei rechts abbiegenden Fahrspuren; 2.  beim Geradeausfahren auf Hauptstrassen bei  Einmünden von Nebenstrassen von links; 3. bei beampelten Fussgängerübergängen bei Rot, wenn sich keine FussgängerInnen auf dem Fussgängerübergang befinden. Innert eines Jahres sind diesbezügliche kleine Signalisationen an den Signalpfosten anzubringen. Es gilt die Sorgfaltspflicht.

Kreisel

Kreisel sind für den lautlosen Verkehr die effektivste Kreuzungsart. Fahrradfahrer in einem Kreisel haben das Recht, mitten auf der Fahrspur zu fahren. Auf stark befahrenen Kreiseln sind Fahrradübergängen parallel zu Fussgängerstreifen Pflicht, verbunden mit breiten Mittelinseln und aufgeteilten Trottoirs. Die FahrradfahrerInnen haben Vortritt wie die FussgängerInnen. Für die FahrradfahrerInnen besteht Wahlfreiheit.

 

Artikel 11. Benutzung von Radstreifen und Radwegen

Benutzung von Radstreifen und Radwegen

Radstreifen sind Fahrrädern und Elektro-Fahrrädern vorbehalten. Radwege sind den Fahrrädern, Elektro-Fahrrädern  und fahrzeugähnlichen Geräten fäG vorbehalten. Motorfahrzeugverkehr ist auf Radstreifen und Radwegen absolut  verboten.

Verflüssigung: Benutzung von Radwegen

Radwege von mindestens 2,5m Breite können von Fahrrädern und fäG immer in beiden Fahrtrichtungen befahren werden. Dies ist mit entsprechender Beschilderung zu betonen.  Das Überqueren der Strasse, nur um die "richtige" Fahrtrichtung zu erreichen, entfällt.

Verflüssigung:
Radwegwahl- freiheit ausser Mo-Fr 7-9 und 16-18 Uhr

Radwege sind zu Verkehrsspitzenzeiten von Montag bis Freitag zwischen 7-9 Uhr und 16-18 Uhr für alle RadfahrerInnen benutzungspflichtig. Während diesen Zeiten sind schnelle FahrradfahrerInnen speziell aufgefordert, ihre Geschwindigkeit der Dichte des Verkehrs anzupassen. Zu den anderen Zeiten besteht freie Wahl zwischen  Radweg und Strassenfahrbahn.

Verflüssigung: Parkverbot, Halteverbot und Abladeverbot auf Radstreifen und Radwegen

Es ist für jegliche Fahrzeuge über 0,5m Breite verboten, auf Radstreifen oder Radwegen anzuhalten oder zu parkieren, es sei denn bei Erfordernissen innerhalb von baulichen oder gartenbaulichen Massnahmen, bei baulichen Massnahmen mit entsprechend gleichwertiger Ersatzlösung für die RadfahrerInnen mit Markierungen oder Abschrankungen. Dasselbe gilt für Güter.

 

Artikel 12. Regionale und nationale Velobahnen / pistes de vélo régionales et nationales

Regionale und nationale Velobahnen / pistes de vélo

Regionale und nationale Fahrradbahnen / pistes de vélo sollen die regionalen Hauptorte miteinander lautlos und kreuzungsfrei miteinander verbinden, bei einer Linienführung so flach wie möglich, bei mindestens 6m, maximal 12m Breite und schnellem Asphalt, um eine durchschnittliche Fahrradgeschwindigkeit von 30-45km/h zu ermöglichen. Parallele, durch Rasenstreifen abgetrennte Fusswege von 1,5-2m Breite sind möglich. Die Fahrradbahnen garantieren ein völlig neues, lautloses, leichtes und entspanntes Fahrgefühl. Hauptstrassen werden mit Rampen von 2m Breite überbrückt oder unterfahren. Im Umfeld weisen grüne Wegweiser mit Fahrradsignet auf die Fahrradbahnen hin.

Velobahnen: Linienführung, Tunnels

Fahrradbahnen dürfen nicht parallel zu lärmigen, stinkigen Strassen oder Autobahnen angelegt sein, sondern müssen durch ruhigeres Gelände führen. Die Anlage und der Komfort der Linienführung von Fahrradbahnen / pistes de vélo hat jenen von Autobahnen zu entsprechen, maximal 2,6% Steigung analog der Gotthard-Bahnlinie, Steigung der Rampen maximal 4%, Beleuchtung der Fahrradbahnen alle 200m oder kürzer, mit gut beleuchteten Tunneln von bis zu 500m Länge, mit Notrufklingeln in den Tunneln alle 200m.

Benützer von Fahrradbahnen

Benützt werden die Fahrradbahnen von allen Fahrradarten, Elektro-Fahrrädern, fäG und Rikschas. Verboten sind alle Motorfahrzeuge, FussgängerInnen, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Tierherden etc. ausser Krankenwagen oder Polizeistreifen.

Ausstattung von Fahrradbahnen

Fahrradbahnen müssen ausgerüstet werden mit Wegweisern, Ortsschildern, mit Beleuchtung im Abstand von mindestens 200m oder kürzer, mit kleinen, geschützten Trinkwasserbrunnen und WC-Anlage alle 5km mit Rastplatz und Landkarte, alle 20km mit Verpflegungs- und WC-Stationen mit Rastplatz, Fahrradstation und Landkarte. Von Oktober bis März können die Fahrradbahnen mobil  überdacht werden.

Kreuzungsbereiche von Fahrradbahnen

Kreuzungen von Fahrradbahnen werden im Kreisverkehr oder mit Rampen und Unter- bzw. Überführung geregelt, begleitet von Wegweisern und sonstigen Ausstattungen für Knotenpunkte wie Rastplatz, Landkarte etc.

Kreuzungs- bereiche mit Autostrassen

FussgängerInnen haben beim Überqueren  von Fahrradbahnen keinen Vortritt. Bei hohem Fahrradaufkommen sind Mittelinseln Pflicht. Mit Fahrradbahnen sich kreuzende Autostrassen sind auf alle Fälle über oder unter der Fahrradbahn durch zu führen mit Rampen zur Autostrasse. Autos und landwirtschaftliche Fahrzeuge auf Nebenstrassen und Nebenwegen haben beim Überqueren von Fahrradbahnen keinen Vortritt oder werden unten durch geführt, was auch Tieren entgegenkommt.

Eintrag in Landkarten

Die regionalen und nationalen Fahrradbahnen / pistes de vélo müssen in alle Landeskarten der Schweiz von 1:25'000 bis zu 1: 1'000'000 und in alle Atlanten mit roter, dünner Linie mit entsprechenden Piktogrammen  für die Raststellen eingetragen werden, so wie Eisenbahnen und Autobahnen mit deren Stationen eingetragen sind.

 

Artikel 13. Radstreifen, Radwege und Velobahnen in Berggebieten

maximale Steigung, elektrische Gepäckbänder

Die maximale Steigung von Radstreifen, Radwegen und Fahrradbahnen in Hügel- oder Berggebieten beträgt 2,6 % analog der Gotthard-Bahnlinie, die Steigung der Rampen maximal 4%, mit gut beleuchteten Tunneln von bis zu 500m Länge, mit Notrufklingeln in den Tunneln alle 200m. Ist eine Strasse zu steil, so muss ein separater Radweg mit vorgeschriebener Steigung gebaut werden, um dem Fahrradverkehr dieselben Chancen wie dem motorisierten Verkehr zu ermöglichen.

Bahnlinien als Anhaltspunkt

In Hügel- und Berggebieten sollen Fahrradbahnen wenn möglich entlang  von Eisenbahnlinien gebaut werden, um überflüssiges Auf und Ab für FahrradfahrerInnen und fäG zu vermeiden, und um den kombinierten Fahrrad-Bahnverkehr zu fördern.

Benutzung in Berggebieten

Radwege in abgelegene Bergorte oder über Pässe können auch von Fussgängern benutzt werden.

starke Steigungen

Für steile Berggebiete sind kleine, vollautomatische Standseilbahnen zu fördern, mit Fahrradmitnahme.

 

Artikel 14. Radfahren und Tiere

sich ziehen lassen

RadfahrerInnen, die sich durch ihren Hund ziehen lassen, handeln auf eigene Gefahr. Ein solches Verhalten fördert die Gesundheit keinesfalls, sondern es fördert Erkältungen.

Tiertransporte

Grosse Tiere müssen in  fest verschliessbaren, luftdurchlässigen Anhängern transportiert werden.

 

Artikel 15. Rikschas

Allgemein

Rikschas als leises und umweltfreundliches Verkehrsmittel sind zu fördern.

 

Artikel 16. Bikes, Mountain-Bikes MTB

Gesundheitseffekt bei MTB

Mountain-Bike-Routen im Wald haben für die FahrerInnen den Effekt eines Vita-Parcours in frischer Waldluft, stärkt Kreislauf und optimiert den Stoffwechsel.

Bergstrecken

Mountain-Bikes dürfen in den Bergen wegen der Steinschlaggefahr und Unfallgefahr nur auf ausgewiesenen Routen fahren.


Michael Palomino, 22.6.2003


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