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Fahrprüfung CH: Verbotssignale+Vorschriftssignale+Zonensignale+Aufhebungssignale

10.
                    Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und
                    Einachsanhänger (Art. 19)   11. Verbot für Fahrzeuge mit
                    gefährlicher Ladung (Art. 19)   12. Verbot
                    für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Art.
                    19)   13. Verbot für Tiere: Pferde, Esel, Tragtiere,
                    Viehtrieb, Schafherden, Geissenherden, Kuhherden,
                    Rinderherden, Alpaufzug etc. (Art. 19)
                    https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_212/verbot-fur-tiere-(art.-19)








                    Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr
                    von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.   19. Verbot für
                    fahrzeugähnliche Geräte: Rollschuhe, Roller Blades
                    (Inline-Skates), Skateboard, Trottinet (Art. 19)   36.
                      Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische
                      Fahrtrichtungen geradeaus fahren oder nach rechts
                      abbiegen (Art. 24)   28. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische
                      Fartrichtung nach rechts (Art. 24)   45. Blaues
                      Vorschriftssignal: Schneeketten obligatorisch
                      (Art. 29)  58. Zonensignale (z. B. Tempo-30-Zone,
                    Parkzone, Parkverbotszone) (Art. 2a und 22a)   63. Ende der Begegnungszone (Art. 2a)  

aus: itheorie mit der Autotheorie: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory

präsentiert mit Ergänzungen von Michael Palomino (2021)

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Verbotssignale
aus: https://auto.itheorie.ch/
Index itheorie mit der Autotheorie: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory
Kapitel Verbotssignale ab 1: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_201/allgemeines-fahrverbot-in-beiden-richtungen-(art.-18)


Verbotssignale rund mit rotem Rand
1. Verbotssignal: Allgemeines
                              Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 18)
1. Verbotssignal: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 18)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_201/allgemeines-fahrverbot-in-beiden-richtungen-(art.-18)
2. Verbotssignal: Verbotene
                              Fahrtrichtung / Einfahrt verboten (Art.
                              18)
2. Verbotssignal: Verbotene Fahrtrichtung / Einfahrt verboten (Art. 18)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_202/einfahrt-verboten-(art.-18)

Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).

Das Signal «Einfahrt verboten» gilt nicht für Handwagen von höchstens einem Meter Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.

Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» bewilligen, namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind. Ausnahmen vom Signal sind auf beigefügter Zusatztafel durch entsprechende Fahrzeugsymbole oder Aufschriften angezeigt.
3.
                              Verbotssignal: Verbot für Motorwagen:
                              Autos, Lastwagen, Autobus, Moto mit
                              Seitenwagen (Art. 19)
3. Verbotssignal: Verbot für Motorwagen: Autos, Lastwagen, Autobus, Moto mit Seitenwagen (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_203/verbot-fur-motorwagen-(art.-19)

Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.

Ergänzung: Als "Auto" gilt ein Fahrzeug bis 3,5 Tonnen.
4. Verbotssignal: Verbot für
                              Motorräder: Motos, Vespas (Art. 19)
4. Verbotssignal: Verbot für Motorräder: Motos, Vespas (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_204/verbot-fur-motorrader-(art.-19)

Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder.
5.
                              Verbotssignal: Veloverbot=Verbot für
                              Fahrräder / Velos UND Mofas /
                              Motorfahrräder (Art. 19)
5. Verbotssignal: Veloverbot=Verbot für Fahrräder / Velos UND Mofas / Motorfahrräder (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_205/verbot-fur-fahrrader-und-motorfahrrader-(art.-19)

Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrrädern» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.
6.
                              Verbotssignal: Verbot für Motorfahrräder /
                              Mofa (Art. 19)
6. Verbotssignal: Verbot für Motorfahrräder / Mofa (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_206/verbot-fur-motorfahrrader-(art.-19)

Das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor.
7.
                              Verbotssignal: Verbot für Lastwagen (Art.
                              19)
7. Verbotssignal: Verbot für Lastwagen (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_207/verbot-fur-lastwagen-(art.-19)

Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.

Ergänzung: Ein Lastwagen ist ein Fahrzeug von über 3,5 Tonnen.
8. Verbotssignal: Verbot für
                              Gesellschaftswagen / Autobusse (Art. 19)
8. Verbotssignal: Verbot für Gesellschaftswagen / Autobusse (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_208/verbot-fur-gesellschaftswagen-(art.-19)

Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen, deren Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 3,5 Tonnen übersteigt.
9. Verbotssignal: Verbot für Anhänger
                              mit 1 oder 2 Achsen (Art. 19)
9. Verbotssignal: Verbot für Anhänger mit 1 oder 2 Achsen (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209/verbot-fur-anhanger-(art.-19)

Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
10.
                              Verbotssignal: Verbot für Anhänger mit
                              Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger
                              (Art. 19)
10. Verbotssignal: Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209-1/verbot-fur-anhanger-mit-ausnahme-von-sattel-und-einachsanhanger-(art.-19)

Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
11. Verbotssignal: Verbot für
                              Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Art.
                              19)
11. Verbotssignal: Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209-2/verbot-fur-fahrzeuge-mit-gefahrlicher-ladung-(art.-19)

Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren und nach der SDR (Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.
12. Verbotssignal: Verbot
                              für Fahrzeuge mit wassergefährdender
                              Ladung (Art. 19)
12. Verbotssignal: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_211/verbot-fur-fahrzeuge-mit-wassergefahrdender-ladung-(art.-19)

Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, befördern (nach Anhang Abschnitt 1.9.6 SDR9).
13. Verbbotssignal: Verbot für Tiere:
                              Pferde, Esel, Tragtiere, Viehtrieb,
                              Schafherden, Geissenherden, Kuhherden,
                              Rinderherden, Alpaufzug etc. (Art. 19)
13. Verbbotssignal: Verbot für Tiere: Pferde, Esel, Tragtiere, Viehtrieb, Schafherden, Geissenherden, Kuhherden, Rinderherden, Alpaufzug etc. (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_212/verbot-fur-tiere-(art.-19)

Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.

14. Verbotssignal: Verbot für Motorwagen (Autos bis 3,5 Tonnen) und Motorräder (Motos) (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_213/verbot-fur-motorwagen-und-motorrader-(beispiel)-(art.-19)

In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).


15. Verbotssignal: Verbot für Motorwagen (Autos+Lkw+Bus), Motorräder (Motos) und Motorfahrräder (Töffli) (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_214/verbot-fur-motorwagen-motorrader-und-motor-fahrrader-(beispiel)-(art.-19)

In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).

16. Verbotssignal: Verbot für Fussgänger / Fussgänger verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215/verbot-fur-fussganger-(art.-19)

Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern den Zugang.

17. Verbotssignal: Verbot zum Skifahren / Skifahren verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-1/skifahren-verboten-(art.-19)

Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.

18. Verbotssignal: Verbot zum Schlitteln / Schlitteln verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-2/schlitteln-verboten-(art.-19)

Das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) untersagt das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.
19. Verbot für
                              fahrzeugähnliche Geräte: Rollschuhe,
                              Roller Blades (Inline-Skates), Skateboard,
                              Trottinet (Art. 19)
19. Verbot für fahrzeugähnliche Geräte: Rollschuhe, Roller Blades (Inline-Skates), Skateboard, Trottinet (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-3/verbot-fur-fahrzeug-ahnliche-gerate-(art.-19)

Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Fahren mit Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skates, Trottinets usw.
20. Verbotssignal: Maximales
                              Höchstgewicht 5,5 Tonnen / Verbot von
                              Fahrzeugen über 5,5 Tonnen (Art. 20)
20. Verbotssignal: Maximales Höchstgewicht 5,5 Tonnen / Verbot von Fahrzeugen über 5,5 Tonnen (Art. 20)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_216/hochstgewicht-(art.-20)

Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Fahrer, Mitfahrer und Ladung.

Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
21. Verbotssignal: Maximaler
                              Achsendruck 2,4 Tonnen / Verbot von
                              Achsendruck von über 2,4 Tonnen (Art. 20)
21. Verbotssignal: Maximaler Achsendruck 2,4 Tonnen / Verbot von Achsendruck von über 2,4 Tonnen (Art. 20)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_217/achsdruck-(art.-20)

Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als einen Meter voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.

22. Maximale Breite / Höchstbreite (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_218/hochstbreite-(art.-21)

Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, die breiter sind als angegeben. Die Ladung wird mitgerechnet.
Für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV1.

23. Maximale Höhe / Höchsthöhe (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_219/hochsthohe-(art.-21)

Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können. Bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die Behörde muss die Aufstellung des Signals weder verfügen noch veröffentlichen.

24. Maximale Länge / Höchstlänge (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_220/hochstlange-(art.-21)

Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge überschreiten.

25. Maximale Geschwindigkeit / Höchstgeschwindigkeit (Art. 22)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_230/hochstgeschwindigkeit-(art.-22)

Das Signal «Höchstgeschwindigkeit» nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Sie gilt bis zum Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung.

Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.

26. Maximale Geschwindigkeit 50 generell / Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_230-1/hochstgeschwindigkeit-50-generell-(art.-22)

Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.

Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV2) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.

46. Verbot zum Halten / Halten verboten (Art. 30)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_249/halten-verboten-(art.-30)

Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten. Steht das Signal im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir. Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) gekennzeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden. Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10) angezeigt.

47. Verbot zum Parkieren / Parkieren verboten (Art. 30)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_250/parkieren-verboten-(art.-30)

Das Signal «Parkieren verboten» (2.50) untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV1), dieses ist erlaubt. Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden. Zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).



Vorschriftssignale rund in blau
27. Blaues Vorschriftssignal:
                          Mindestgeschwindigkeit 30 km/h (Art. 23)
27. Blaues Vorschriftssignal: Mindestgeschwindigkeit 30 km/h (Art. 23)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_231/mindest-geschwindigkeit-(art.-23)

Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.

Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
28. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorische Fartrichtung nach rechts (Art.
                          24)
28. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische Fartrichtung nach rechts (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_232/fahrtrichtung-rechts-(art.-24)

Signal «Fahrtrichtung rechts» (2.32): Der Fahrer muss vor dem Signal nach rechts abbiegen.
29. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorische Fahrtrichtung nach links (Art.
                          24)
29. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische Fahrtrichtung nach links (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_233/fahrtrichtung-links-(art.-24)

Signal «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Fahrer muss vor dem Signal nach links abbiegen.
30. Blaues
                          Vorschriftssignal: Hindernis rechts umfahren
                          (Art. 24)
30. Blaues Vorschriftssignal: Hindernis rechts umfahren (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_234/hindernis-rechts-umfahren-(art.-24)

«Hindernis rechts umfahren» (2.34): Der Fahrer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts umfahren.
31. Blaues
                          Vorschriftssignal: Hindernis links umfahren
                          (Art. 24)
31. Blaues Vorschriftssignal: Hindernis links umfahren (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_235/hindernis-links-umfahren-(art.-24)

«Hindernis links umfahren» (2.35): Der Fahrer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht links umfahren.
32. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorische Fahrtrichtung: Geradeausfahren
                          (Art. 24)
32. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische Fahrtrichtung: Geradeausfahren (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_236/geradeausfahren-(art.-24)

Signal «Geradeausfahren» (2.36): Der Fahrer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
33. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorisches Abbiegen: Rechtsabbiegen (Art.
                          24)
33. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorisches Abbiegen: Rechtsabbiegen (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_237/rechtsabbiegen-(art.-24)

Das Signal «Rechtsabbiegen» (2.37) verpflichtet den Fahrer, an der betreffenden Stelle rechts abzubiegen, auf Autobahnen muss er in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn wechseln.
34. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorisches Abbiegen: Linksabbiegen (Art.
                          24)
34. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorisches Abbiegen: Linksabbiegen (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_238/linksabbiegen-(art.-24)

Das Signal «Linksabbiegen» (2.38) verpflichtet den Fahrer, an der betreffenden Stelle links abzubiegen, auf Autobahnen muss er in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn wechseln.
35. Blaues
                          Vorschriftssignal: Obligatorisches Abbiegen
                          nach rechts oder links (Art. 24)
35. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorisches Abbiegen nach rechts oder links (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_239/rechts-oder-linksabbiegen-(art.-24)

Das Signal «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39) verpflichtet den Fahrer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
36. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorische Fahrtrichtungen geradeaus
                          fahren oder nach rechts abbiegen (Art. 24)
36. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische Fahrtrichtungen geradeaus fahren oder nach rechts abbiegen (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_240/geradeaus-oder-rechtsabbiegen-(art.-24)

Das Signal «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) verpflichtet den Fahrer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
37. Blaues Vorschriftssignal:
                          Obligatorische Fahrtrichtungen: Geradeaus
                          fahren oder nach links abbiegen (Art. 24)
37. Blaues Vorschriftssignal: Obligatorische Fahrtrichtungen: Geradeaus fahren oder nach links abbiegen (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_241/geradeaus-oder-linksabbiegen-(art.-24)

Das Signal «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichtet den Fahrer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
38. Blaues Vorschriftssignal:
                          Kreisverkehrsplatz / Kreisel / Kreisverkehr
                          (Art. 24)
38. Blaues Vorschriftssignal: Kreisverkehrsplatz / Kreisel / Kreisverkehr (Art. 24)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_241-1/kreisverkehrsplatz-(art.-24)

Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
45.
                          Blaues Vorschriftssignal: Schneeketten
                          obligatorisch (Art. 29)
45. Blaues Vorschriftssignal: Schneeketten obligatorisch (Art. 29)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_248/schneeketten-obligatorisch-(art.-29)

Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge (auch solche mit Allradantrieb) die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material. Spikesreifen oder blosse Anfahrhilfen genügen nicht.

Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.

Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) aufgehoben.

Die maximale Geschwindigkeit mit Schneeketten ist 50km/h.
Video: https://www.youtube.com/watch?v=Ycabmbj4V1k

48. Vorschriftssignal mit rotem
                          Rand: Zollhaltestelle mit obligatorischem Halt
                          (Art. 31)
48. Vorschriftssignal mit rotem Rand: Zollhaltestelle mit obligatorischem Halt (Art. 31)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_251/zollhaltestelle-(art.-31)

Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Fahrer zum Halten beim Zollamt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
49. Vorschriftssignal mit
                          rotem Rand: Polizeikontrolle mit
                          obligatorischem Halt (Art. 31)
49. Vorschriftssignal mit rotem Rand: Polizeikontrolle mit obligatorischem Halt (Art. 31)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_252/polizei-(art.-31)

Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Fahrer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.
Art. 15 Andere Gefahren: Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.



Weitere Verbotssignale
39. Verbotssignal: Verbot
                          Abbiegen nach rechts / abbiegen nach rechts
                          ist verboten (Art. 25)
39. Verbotssignal: Verbot Abbiegen nach rechts / abbiegen nach rechts ist verboten (Art. 25)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_242/abbiegen-nach-rechts-verboten-(art.-25)

Das Signal «Abbiegen nach rechts verboten» zeigt an, dass das Abbiegen nach rechts an der betreffenden Stelle verboten ist.

Das Signal wird nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit dem Signal «Linksabbiegen» eindeutig angezeigt werden kann.
40. Verbotssignal: Verbot Abbiegen
                          nach links / abbiegen nach links ist verboten
                          (Art. 25)
40. Verbotssignal: Verbot Abbiegen nach links / abbiegen nach links ist verboten (Art. 25)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_243/abbiegen-nach-links-verboten-(art.-25)

Das Signal «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigt an, dass das Abbiegen nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.
Das Signal wird nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit dem Signal «Rechtsabbiegen» (2.38) eindeutig angezeigt werden kann.
41.
                          Verbotssignal: Verbot zum Überholen /
                          Überholverbot (Art. 26)
41. Verbotssignal: Verbot zum Überholen / Überholverbot (Art. 26)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_244/uberholen-verboten-(art.-26)

Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.
[Motos und Töff können Autos überholen. Motos können andere Töffs überholen]
Bei dem Signal dürfen die Fahrer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS1). An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden, links überholen ist verboten.

Das signalisierte Überholverbot wird mit dem Signal «Ende des Überholverbotes» (2.55) aufgehoben.
42. Verbotssignal: Verbot zum
                          Überholen für Lastwagen /
                          Lastwagenüberholverbot (Art. 26)
42. Verbotssignal: Verbot zum Überholen für Lastwagen / Lastwagenüberholverbot (Art. 26)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_245/uberholen-fur-lastwagen-verboten-(art.-26)

Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Fahrern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.

Bei dem Signal dürfen die Fahrer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motorhandwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS1).2 An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

Das signalisierte Überholverbot wird mit dem Signal «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgehoben.
43.
                          Verbotssignal: Verbot zum Wenden / Wenden
                          verboten (Art. 27)
43. Verbotssignal: Verbot zum Wenden / Wenden verboten (Art. 27)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_246/wenden-verboten-(art.-27)

Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden. Abbiegen nach links ist jedoch gestattet.

Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
44. Verbot von
                          kurzen Abständen zwischen Lastwagen /
                          Mindestabstand zwischen Lastwagen (Art. 28)
44. Verbot von kurzen Abständen zwischen Lastwagen / Mindestabstand zwischen Lastwagen (Art. 28)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_247/mindestabstand-(art.-28)

Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Fahrer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
Das Signal wird, soweit notwendig, namentlich vor Brücken und ähnlichen Kunstbauten angebracht.
Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.

Zonensignale

58. Zonensignale (z. B. Tempo-30-Zone,
                          Parkzone, Parkverbotszone) (Art. 2a und 22a)
58. Zonensignale (z. B. Tempo-30-Zone, Parkzone, Parkverbotszone) (Art. 2a und 22a)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-1/zonensignal-(z.-b.-tempo-30-zone)-(art.-2a-und-22a)

Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
60. Fussgängerzone für
                          Fussgänger+Fäg - Lieferverkehr im Schritttempo
                          (Art. 2a und 22c)
60. Fussgängerzone für Fussgänger+Fäg - Lieferverkehr im Schritttempo (Art. 2a und 22c)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-3/fussgangerzone-(art.-2a-und-22c)

«Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
62.
                            Begegnungszone für Fussgänger und Fäg (Art.
                            2a und 22b) 62. Begegnungszone für Fussgänger und Fäg (Art. 2a und 22b)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-5/begegnungszone-(art.-2a-und-22b)

Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen. Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt. Sie dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Weitere Vorschriftssignale

64. Vorschriftssignal: Veloweg / Radweg /
                          Fahrradweg - auch für Mofa (Art. 33)
64. Vorschriftssignal: Veloweg / Radweg / Fahrradweg - auch für Mofa (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_260/radweg-(art.-33)

Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Fahrer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Fahrer anderer Fahrzeuge (ausser von fahrzeugähnlichen Geräten) dürfen Radwege nicht befahren. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.
Um Strassenbenützer auf einen Radweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
66. Vorschriftssignal: Fussweg (Art.
                          33)
66. Vorschriftssignal: Fussweg (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_261/fussweg-(art.-33)

Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Andere Strassenbenützer sind auf Fusswegen nicht zugelassen.
Um Strassenbenützer auf einen Fussweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
67. Vorschriftssignal: Reitweg (Art.
                          33)
67. Vorschriftssignal: Reitweg (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_262/reitweg-(art.-33)

Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Reitwegen nicht zugelassen.
Um Strassenbenützer auf einen Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
68. Vorschriftssignal: Rad- und Fussweg
                          mit getrennten Verkehrsflächen (Art. 33)
68. Vorschriftssignal: Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_263/rad-und-fussweg-mit-getrennten-verkehrsflachen-(beispiel)-(art.-33)

Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen.
69.
                          Vorschriftssignal: Gemeinsamer Rad- und
                          Fussweg (Art. 33)
69. Vorschriftssignal: Gemeinsamer Rad- und Fussweg (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_263-1/gemeinsamer-rad-und-fussweg-(beispiel)-(art.-33)

Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
70. Vorschriftssignal:
                          Busfahrbahn (Art. 34)
70. Vorschriftssignal: Busfahrbahn (Art. 34)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_264/busfahrbahn-(art.-34)

Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Für Busse im öffentlichen Linienverkehr bestimmte Fahrstreifen sind gelb markiert (Art. 74 Abs. 4); soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, können zusätzlich folgende Signale angebracht werden:

a. über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder
b. am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Streifen darstellt.
71. Lichtsignal-System für die
                          zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (Art.
                          69)
71. Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (Art. 69)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_265/lichtsignal-system-fur-die-zeitweilige-sperrung-von-fahrstreifen-(art.-69)

Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen und zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen»; 2.65):
a. grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen;
b. gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Fahrstreifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss;
c. rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist; der Fahrer muss diesen verlassen und in einem Fahrstreifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.






Aufhebungssignale
50.
                          Aufhebungssignal: Ende der
                          Höchstgeschwindigkeit (Art. 32)
50. Aufhebungssignal: Ende der Höchstgeschwindigkeit (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_253/ende-der-hochstgeschwindigkeit-(art.-32)

Das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» zeigt an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
51. Aufhebungssignal: Ende der
                          Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22)
51. Aufhebungssignal: Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_253-1/ende-der-hochstgeschwindigkeit-50-generell-(art.-22)

Das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) zeigt an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
52. Aufhebungssignal: Ende der
                          Mindestgeschwindigkeit 30 km/h (Art. 32)
52. Aufhebungssignal: Ende der Mindestgeschwindigkeit 30 km/h (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_254/ende-der-mindestgeschwindigkeit-(art.-32)

Das Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) zeigt an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
53.
                          Aufhebungssignal: Ende des Überholverbotes
                          (Art. 32)
53. Aufhebungssignal: Ende des Überholverbotes (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_255/ende-des-uberholverbotes-(beispiel)-(art.-32)

Das Signal «Ende des Überholverbotes» (2.55) zeigt an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
54.
                          Aufhebungssignal: Ende des Überholverbotes für
                          Lastwagen
54. Aufhebungssignal: Ende des Überholverbotes für Lastwagen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_256/ende-des-uberholverbotes-fur-lastwagen

Das Signal «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigt an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
55.
                          Aufhebungssignal: Ende eines Teilfahrverbotes
                          (Fahrstreifen für Bus oder Lastwagen) (Art.
                          32)
55. Aufhebungssignal: Ende eines Teilfahrverbotes (Fahrstreifen für Bus oder Lastwagen) (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_256-1/ende-eines-teilfahrverbotes-(fahrstreifen)-(art.-32)

Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-Signale (2.56.1) aufgehoben.
56.
                          Aufhebungssignal: Ende des
                          Schneeketten-Obligatoriums (Art. 32)
56. Aufhebungssignal: Ende des Schneeketten-Obligatoriums (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_257/ende-des-schneeketten-obligatoriums-(art.-32)

Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schneeketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
57.
                          Aufhebungssignal: Freie Fahrt, es gilt wieder
                          die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
                          für Landstrassen, 100 km/h für Autostrassen,
                          120 km/h für Autobahnen (Art. 32)
57. Aufhebungssignal: Freie Fahrt, es gilt wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h für Landstrassen,  100 km/h für Autostrassen, 120 km/h für Autobahnen (Art. 32)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_258/freie-fahrt-(art.-32)

Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen werden wiederholt.
59.
                          Aufhebungssignale: Ende-Zonensignal (z. B.
                          Ende Tempo- 30-Zone, Ende der Parkzone, Ende
                          der Parkverbotszone) (Art. 2a)
59. Aufhebungssignale: Ende-Zonensignal (z. B. Ende Tempo- 30-Zone, Ende der Parkzone, Ende der Parkverbotszone) (Art. 2a)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-2/ende-zonensignal-(z.-b.-ende-tempo-30-zone)-(art.-2a)

Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.
61.
                          Aufhebungssignal: Ende der Fussgängerzone
                          (Art. 2a)
61. Aufhebungssignal: Ende der Fussgängerzone (Art. 2a)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-4/ende-der-fussganger-zone-(art.-2a)

Das Signal «Ende Fussgängerzonen» zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
63.
                          Aufhebungssignal: Ende der Begegnungszone
                          (Art. 2a)
63. Aufhebungssignal: Ende der Begegnungszone (Art. 2a)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_259-6/ende-der-begegnungszone-(art.-2a)

Das Signal «Ende Begegnungszone» zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
65. Aufhebungssignal: Ende des
                          Radweges (Art. 33)
65. Aufhebungssignal: Ende des Radweges (Art. 33)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_260-1/ende-des-radweges-(art.-33)

Das Signal «Ende des Radweges» zeigt an, dass hier der Fahrradweg zu Ende ist. Das Verhalten der Fahrradfahrer muss sich dementsprechend anpassen.
Wer aus einem Radweg in eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen Vorfahrt gewähren.



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