Kontakt     Hauptseite     zurück
<<        >>

Fahrprüfung CH: Markierungen 30 Prüfungsfragen von itheorie.ch 1 bis 30

2.
                        Die doppelte Sicherheitslinie   6. Einspurpfeile
                        (Art.74)   7.
                        Abweispfeile (Art.74)   25.
                        Parkverbotslinie (Haltelinie): Kurzes Halten und
                        Güterumschlag erlaubt   26. Parkverbotsfeld:
                        Kurzes Halten und Güterumschlag erlaubt

aus: itheorie mit der Autotheorie: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory

präsentiert mit Ergänzungen von Michael Palomino (2021)

Teilen:

Facebook



Bio-Rohkost-Produkte und mehr - kommt mit der Post!
Regenbogenkreis Powershake
Heilung+Vorbeugung durch Nahrung - Regenbogenkreis - Lübeck - Versand: Ganz Europa
Rohköstlichkeiten
Regenwaldprodukte
Algen (Ausleitung)
Energetisierung von Wasser
Bücher+DVDs (Kochen+Heilen)




aus: 30 Prüfungsfragen zu Markierungen
aus: https://auto.itheorie.ch/
Index itheorie mit der Autotheorie: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory
Kapitel Markierungen ab 1: https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_601/sicherheitslinie-(art.-73)

Die Linien-Markierungen im schweizer Strassenverkehr:

Weisse Linien:
-- Sicherheitslinie in Ortschaften und auf Überlandstrassen_____
-- doppelte Sicherheitslinie auf Autostrassen+Autobahnen+in Baustellenbereichen etc.
-- Leitlinie (lang gestrichelt, unterbrochene Linie)
-- Doppelllinie (durchgezogene und gestrichelte Linie kombiniert, einseitiges Überholen gestattet)
-- Vorwarnlinie (kurz gestrichelt, unterbrochene Linie vor einer Sicherheitslinie)
-- Haltelinie (Stop-Linie) und Wartelinie (Kein-Vortritt-Dreieckslinie)
-- Führungslinien auf Kreuzungen (kurz gestrichelt)
-- weisse Sperrflächen bei Kreuzungen sind schräg gestreift

Gelbe Linien:
-- gelbe Linien für die Fahrspuren vom ÖV-Bus und von Velostreifen
-- ausgeweiteter Radstreifen (Stoppsack)
-- Parkverbotslinie (Güterumschlagslinie) -x-x-x- oder Parkverbotsfelder (Güterumschlagsfelder)
-- Zickzacklinie für Tram- und Busstationen IVVVVVVI
-- Sperrstreifen / Halteverbotslinie _______
-- Längsstreifen für Fussgänger+Haltemöglichkeit


Zahlen bei Markierungen

Sicherheitslinie / Sperrstreifen: 10m lang

Abstand mit Parkverbot und Halteverbot zum Fussgängerstreifen, wenn die Sicherheitslinie fehlt: 5m (in Gegenden mit wenig Verkehr fehlt der Sperrstreifen)



Markierungen

1. Die
                                durchgezogene Sicherheitslinie (Art.
                                73)
1. Die durchgezogene Sicherheitslinie (Art. 73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_601/sicherheitslinie-(art.-73)

Sie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden.

Sicherheitslinien dürfen auch dann nicht überfahren werden,
-- wenn ein landwirtschaftliches Fahrzeug fährt
-- wenn ein Fahrrad fährt
[-- wenn ein Rollstuhl fährt].
verkehrstheorie.ch 2021/22: Originale Prüfungsfragen
2. Die
                                durchgezogene, doppelte
                                Sicherheitslinie
2. Die durchgezogene, doppelte Sicherheitslinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_602/doppelte-sicherheitslinie

Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden. Sie dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden.

3. Die gestrichelte
                                Leitlinie in der Fahrbahnmitte oder bei
                                Fahrstreifen (Art. 73)
3. Die gestrichelte Leitlinie in der Fahrbahnmitte oder bei Fahrstreifen (Art. 73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_603/leitlinie-(art.-73)

Leitlinien [gestrichelt] (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie dürfen mit der gebotenen Vorsicht überfahren werden.
4. Die Doppellinie (Art.73):
                                Sicherheitslinie + Leitlinie (Art. 73) 4. Die Doppellinie (Art.73): Sicherheitslinie + Leitlinie (Art. 73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_604/doppellinie-(art.-73)

Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich da angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern. Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden. Ist die Leitlinie näher, darf die Doppellinie mit der nötigen Vorsicht überfahren werden.
5. Die
                                Vorwarnlinie (Art.73): kurz gestrichelte
                                Leitlinie vor einer Sicherheitslinie
5. Die Vorwarnlinie (Art.73): kurz gestrichelte Leitlinie vor einer Sicherheitslinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_605/vorwarnlinie-(art.-73)

Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden. Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden. Nicht mehr überholen.
6.
                                Einspurpfeile (Art.74)
6. Einspurpfeile (Art.74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_606/einspurpfeile-(art.-74)

Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die in die entsprechenden Richtung weisen. Der Fahrer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Das Wechseln des Fahrstreifens ist nur gestattet, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht gefährdet wird; es muss durch den Blinker rechtzeitig angezeigt werden.

Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Fahrer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.


7.
                                Abweispfeile (Art.74) an einem Spurende:
                                Blinker und kein Überholen mehr
7. Abweispfeile (Art.74) an einem Spurende: Blinker und kein Überholen mehr
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_607/abweispfeile-(art.-74)

Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) künden an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist. Blinker stellen. Sobald die Abweispfeile in Sicht kommen, darf man keine Überholmanöver mehr beginnen.

Abweispfeile sind auch am Ende von Autobahneinfahrten angebracht.
8. Bus-Streifen
                                mit gestrichelter Linie (Art. 74)
8. Bus-Streifen mit gestrichelter, gelber Linie (Art. 74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_608/bus-streifen-(art.-74)

Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (zum Beispiel zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe unterbrochene Linien abgegrenzt sind.
9.
                                Radstreifen mit gestrichelter, gelber
                                Leitlinie (Art.74)
9. Radstreifen mit gestrichelter, gelber Leitlinie (Art.74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_609/radstreifen-(art.-74)

Radstreifen werden durch eine unterbrochene [gestrichelte] oder ununterbrochene [durchgezogene] gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen dagegen dürfen andere Fahrzeuge fahren, sofern sie die Radfahrer nicht behindern.
Das Parkieren auf Radstreifen und auf der Strasse daneben ist verboten; gestattet ist das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen und für den Güterumschlag.
Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn die einmündenden Fahrzeuge nicht Vortritt haben.
Für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Artikel 40 VRV.
Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen Radfahrer weder überfahren noch überqueren.
Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
10+11. Haltelinie mit Stop
10+11. Haltelinie: bei Stopp, bei Ampeln, bei Bahnübergängen, bei Fahrstreifen mit Abbiegung etc.
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_610/haltelinie

Die [durchgezogene] Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01), bei Lichtsignalen, Bahnübergängen, Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen.

11+12. Haltelinie mit Stopp
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_611/stop

Beim Signal «Stop» wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine [durchgehende] ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; bei Einbahnstrassen kann sie fehlen.
13. Wartelinie mit
                                Dreiecken: Kein Vortritt - 14.
                                Vorankündigung der Wartelinie
13. Wartelinie mit Dreiecken: Kein Vortritt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_613/wartelinie

Die Wartelinie (mit weissen Dreiecken quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Die Wartelinie wird, ausser bei Einbahnstrassen, durch eine [durchgezogene] ununterbrochene Längslinie [Sicherheitslinie] ergänzt. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.

14. Vorankündigung der Wartelinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_614/vorankundigung-der-wartelinie-(art.-75)

Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).

Ergänzung:
Die Ankündigung kommt ebenfalls durch die kurz gestrichelte Vorwarnlinie.
15. Randlinie: Durchgezogene
                                Sicherheitslinie am Fahrbahnrand
15. Randlinie: Durchgezogene Sicherheitslinie am Fahrbahnrand
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_615/randlinie

Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
16. Führungslinie (Art. 76)
16. Führungslinie (Art. 76) gestrichelt in der Fahrbahnmitte (=Leitlinie)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616/fuhrungslinie-(art.-76)

Führungslinien ([Leitlinie in der Fahrbahnmitte], weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c. sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV1), z.B. Ausfahrten oder Vorplätze.

Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
17.
                                Führungslinie im Anschluss an Wartelinie
                                (Art. 76)
17. Führungslinie im Anschluss an Wartelinie (Art. 76)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-1/fuhrungslinie-im-anschluss-an-wartelinie-(art.-76)

Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
Sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1).
18. Führungslinie bei
                                Richtungsänderung der Hauptstrasse 01
18. Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse 01
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-2/fuhrungslinie-bei-richtungsanderung-der-hauptstrasse-(art.-76)

Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt: Sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3).
19. Führungslinie bei
                                Richtungsänderung der Hauptstrasse 02
19. Führungslinie bei Richtungsänderung der Hauptstrasse 02
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-3/fuhrungslinie-bei-richtungsanderung-der-hauptstrasse-(art.-76)

Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt: Sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3).



20.
                                Fussgängerstreifen
20. Fussgängerstreifen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_617/fussgangerstreifen

Fussgängerstreifen sind durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.

Vor Fussgängerstreifen muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und sichtlich die Fahrbahn überqueren will [Zeichengebung]. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig drosseln und nötigenfalls vor dem Streifen anhalten.


21. Halteverbotslinie (Art.77)
21. Halteverbotslinie (Art.77)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_618/halteverbotslinie-(art.-77)

Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen [Kreuzungen], bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.

Ergänzung:
1. Die Halteverbotslinie (Sperrstreifen) vor dem Fussgängerstreifen ist 10m lang, wo wegen der Wahrung der Sichtverhältnisse jedes Halten, Parkieren oder Güterumschlag verboten ist.
2. Auf dem Land mit Fussgängerstreifen ohne Sperrlinie bei wenig Verkehr beträgt die minimale Distanz 5m.
22. Längsstreifen für
                                Fussgänger (Art. 77)
22. Längsstreifen für Fussgänger (Art. 77) mit Haltemöglichkeit, aber Parkverbot
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_619/langsstreifen-fur-fussganger-(art.-77)

Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). Sie dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn die Fussgänger nicht behindert werden; parkieren ist untersagt.
23.
                                Weisse Sperrflächen für Autos
23. Weisse Sperrflächen für Autos
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_620/sperrflachen-(art.-78)

Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
24.
                                Zickzacklinie (Art.79): Kurzes Halten
                                geht - Parkieren+Güterumschlag NEIN
24. Zickzacklinie (Art.79): Kurzes Halten geht - Parkieren+Güterumschlag NEIN
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_621/zickzacklinie-(art.-79)

Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs; sie dürfen überfahren werden. Das Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen ist gestattet, sofern die öffentlichen Verkehrsmittel nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).

Güterumschlag und Parkieren sind verboten.
25.
                                Parkverbotslinie (Haltelinie): Kurzes
                                Halten und Güterumschlag erlaubt
25. Parkverbotslinie (Haltelinie) mit Sperrkreuzen: Kurzes Halten und Güterumschlag erlaubt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_622/parkverbotslinie-(art.-79)

Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Mitfahrenden und für Güterumschlag ist erlaubt.
Ergänzung: An Sonntagen kann es sein, dass man dort parkieren darf, wenn kein Güterverkehr stattfindet und nur wenig Verkehr herrscht.
26. Parkverbotsfeld: Kurzes Halten
                                und Güterumschlag erlaubt
26. Parkverbotsfeld: Kurzes Halten und Güterumschlag erlaubt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_623/parkverbotsfeld-(art.-79)

Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag sind zulässig. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer) darf das Abstellen der berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.


27. Halteverbotslinie
                                (Sperrlinie)
27. Halteverbotslinie (Sperrlinie)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_625/halteverbotslinie-(art.-79)

Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.

28.
                                Ausgeweiteter Radstreifen (Stoppsack für
                                Velofahrer)
28. Ausgeweiteter Radstreifen (Stoppsack für Velofahrer)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_626/ausgeweiteter-radstreifen-(art.-74)

Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen angebracht werden können. In diesem, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich, ist es Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren (in Abweichung von den Artikeln 42 Absatz 3 und 43 Absatz 1 VRV) . Die andern Fahrzeuglenker müssen bei Rot vor der ersten Haltelinie halten.

Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in Weisungen.
29.
                                Leitpfosten rechts (Art.82) mit einem
                                langen Streifen
29. Leitpfosten rechts (Art.82) mit einem langen Streifen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_630/leitpfosten-rechts-(art.-82)

Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten auf der rechten Spur einen weissen, rechteckigen, senkrechten Reflexstreifen (6.30).
30. Leitpfosten
                                links (Art.82) mit 2 Bullaugen
30. Leitpfosten links (Art.82) mit 2 Bullaugen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_631/leitpfosten-links-(art.-82)

Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten auf der linken Spur zwei runde, weisse Rückstrahler, die übereinander angeordnet sind (6.31).

Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr [Einbahnstrassen] trägt der Leitpfosten auf der linken Fahrbahnseite einen weissen, senkrechten Rückstrahler.





<<        >>

Teilen:

Facebook







Fotoquellen



^