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Der Vermieter. Meldungen (Teil 3)

Hartes Wasser ist erlaubt - keine Entschädigung von der Gemeinde wegen Kalkablagerungen -- Eigentümer darf nur auf einem Balkon rauchen, wenn er zwei hat --

Meldungen

präsentiert von Michael Palomino

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7.5.2014:
<Hartes Wasser ist erlaubt> - keine Entschädigung von der Gemeinde wegen Kalkablagerungen in Haushaltsgeräten

aus: Extremnews online; 7.5.2014;
http://www.extremnews.com/ratgeber/recht/f77b14da72a95b0

<Thorsten Schmitt

Ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seine Gemeinde Trinkwasser in einem bestimmten Härtegrad liefert. Diesen Versuch hatte ein Grundstücksbesitzer unternommen, dem ein Härtegrad von 24,4 nicht zusagte. Doch das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus noch im Bereich des Zumutbaren.

Der Fall: Ein Grundstücksbesitzer ärgerte sich schon lange über das Wasser, das bei ihm zu Hause aus der Leitung kam. Es war mit einem Härtegrad von 24,4 so hart, dass er um eine Schädigung seiner Rohrleitungen fürchtete. Er sei außerdem gezwungen, seine Haushaltsgeräte ständig zu entkalken. Das koste Zeit und Geld. Der Gemeinderat lehnte die Beimischung weicheren Wassers ab, ähnlich hatte das auch die Mehrheit bei einem Bürgerentscheid gesehen. Trotzdem beharrte der Bürger auf seinen Vorstellungen und wollte die Stadt nun auf gerichtlichem Wege dazu zwingen.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger einen Korb. Die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mehr aber nicht. Der vorhandene Härtegrad widerspreche dem nicht. Ein gewisser Mehraufwand wegen des härteren Wassers sei den Bürgern zuzumuten. Der Kläger habe ja immer noch die Möglichkeit, auf politischem Wege für seine Ziele zu kämpfen.

(Verwaltungsgericht Freiburg, Aktenzeichen 1 K 2092/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)>


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Landgericht Frankfurt 15.5.2014: <Wohnung mit zwei Balkonen: Eigentümer darf nur auf einem rauchen>

aus: Extremnews online; 15.5.2014;
http://www.extremnews.com/ratgeber/recht/a92d14dccb44ef8

<Doris Oppertshäuser

Gehören zu einer Eigentumswohnung zwei Balkone, ist es dem Eigentümer zumutbar, nur auf einem der beiden zu rauchen. Dies entschied nach einer D.A.S. Mitteilung das Landgericht Frankfurt a.M. Ein Nachbar hatte erfolgreich auf Unterlassung geklagt, weil der Rauch von einem der Balkone in sein Schlafzimmer zog.

Das Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt bei den Gerichten als ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vermieter können es nur mit einer individuellen Vereinbarung unterbinden. Nachbarn allerdings haben auch Rechte – und können ggf. gegen störende Immissionen einschreiten.

Der Fall:

Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch Zigarettenrauch gestört, der durch sein Schlafzimmerfenster eindrang. Der Übeltäter war schnell ermittelt: Sein Nachbar, der auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der Nichtraucher verlangte nun vom Raucher, seinen Tabakgenuss doch auf den anderen Balkon von dessen Wohnung zu beschränken – denn immerhin hätte er zwei Balkone und der Rauch vom anderen würde nicht stören. Der rauchende Nachbar blieb jedoch unnachgiebig: Um auf dem Zweitbalkon zu rauchen, müsse er erst durch das Gästezimmer. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Es kam zum Prozess.

Das Urteil:

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Nichtraucher-Nachbar einen Unterlassungsanspruch habe. Dessen Wohnungseigentum werde durch den ständigen Zigarettenrauch von nebenan beeinträchtigt, er könne eine Unterlassung dieser Störung fordern. Dem Raucher wiederum sei es zuzumuten, zum Rauchen durch sein Gästezimmer den Zweitbalkon zu betreten. Er habe über die Einteilung seiner Zimmer selbst entschieden, daraus dürften den anderen Wohnungseigentümern im Haus keine Nachteile entstehen. Sei das Gästezimmer von Gästen bewohnt, müsse der Wohnungsinhaber eben nachts bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen.

Landgericht Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 28.01.2014, Az. 2-09 S 71/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung>

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RT
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Celle (Deutschland) 22.8.2018: Vermieter darf Mieter nicht zum Streichen einer Wohnung verpflichten
Wegweisendes Urteil: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Mietern
https://deutsch.rt.com/inland/74902-wegweisendes-urteil-bundesgerichtshof-starkt-mieter/

<Um Schönheitsreparaturen gibt es beim Auszug oft Streit. Was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Ein Urteil schafft etwas mehr Klarheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen.

Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshof entschieden am Mittwoch in Karlsruhe, dass Mieter eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen müssen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er die Räume womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat.

Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) wird deutlich, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter in dem Fall hatte seine Wohnung beim Auszug selbst gestrichen. Das Ergebnis entsprach nicht der Zufriedenheit der Wohnungsbaugenossenschaft. Diese engagierte einen Maler und setze die Kosten von 800 Euro dem Mieter in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, weil er die Wohnung unrenoviert übernommen hatte. 

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibt in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt

Das Berufungsgericht in Lüneburg hatte deshalb geurteilt, dass der Mieter so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter die Wohnung renoviert übergeben. Der Mann hätte also den Maler bezahlen müssen. Das sieht der BGH anders. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter bleibe in ihrer Wirkung auf die beiden Beteiligten beschränkt. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger merkte allerdings an, dass die Sache möglicherweise anders aussehe, wenn der Vermieter bei der Abmachung mit im Boot ist. Das war hier aber nicht der Fall.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Damit müsse der Mieter in Zukunft einzig in seinen Vertrag schauen, sagte Justiziar Stefan Bentrop auf Anfrage. Der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke, sprach dagegen von einem "Urteil, das niemandem weiterhilft". Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. Künftig könne man Vermietern nicht mehr raten, sich auf so etwas einzulassen.

(dpa/rt deutsch)>

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Merkel-Deutschland 5.11.2018: Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/keine-mietkuerzung-bei-schimmelgefahr-a2730243.html

<Allein das Risiko von Schimmelbildung in älteren und nicht gedämmten Gebäuden berechtigt nicht dazu, die Miete zu kürzen.

Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter weniger zahlen muss. Wärmebrücken an Außenwänden und das damit verbundene Schimmelrisiko seien nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften eingehalten wurden. (Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

Zwei Mieter aus dem schleswig-holsteinischen Glinde bei Hamburg hatten auf eine Mietminderung geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel aufwiesen. Sie verlangten zudem einen Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das Gericht sah Gründe für eine Mietminderung und bestätigte in einem Fall auch die Verurteilung des Vermieters zur Zahlung von 12.000 Euro unter anderem für eine Innendämmung.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile weitgehend auf. Ansprüche auf Mietminderung oder einen Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr stünden den Klägern nicht zu, entschied der zuständige Zivilsenat. Die Wohnungen aus den Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals geltenden Maßstäben. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Häuser mit Wärmedämmung auszustatten. Wärmebrücken seien deshalb in Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor. (afp)>

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