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Tricks des Lebens: Internetrecht

30.3.2011: Persönlichkeitsrechte müssen teilweise im Ausland eingefordert werden -- Adsense -- 22.8.2011: Abmahnerei kann auch missbräuchlich sein -- 17.9.2011: Passwort-Wissen -- 6.10.2011: Frankreich sperrt Internetnutzer wegen Copyright-Verstössen -- Blogger in Ö: Bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht sind alle Berichte legal -- schon der versuchte Download wird von der Spionage geahndet -- 26.5.2019: Methode für kostenloses Internet --

von Michael Palomino

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30.3.2011: Persönlichkeitsrechte müssen teilweise im Ausland eingefordert werden

aus: n-tv online: Ratgeber: Persönlichkeitsrechte im Internet: Gerichte nicht immer zuständig; 30.3.2011;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Gerichte-nicht-immer-zustaendig-article2978696.html

<Die deutsche Justiz ist bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet nicht immer zuständig.

Deutsche Gerichte müssen nicht auf das ganze Internet aufpassen. Die deutsche Justiz sei bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet nur zuständig, wenn die Inhalte einen Inlandsbezug haben, urteilte der Bundesgerichtshof.

Dies sei der Fall, wenn die Interessenkollision zwischen Persönlichkeitsrecht und Berichterstattung tatsächlich im Inland eintritt, heißt es in einem Urteil (Aktenzeichen: VI ZR 111/10).

Der BGH wies die Klage eines russischen Geschäftsmanns mit Wohnsitz in Deutschland ab. Er hatte bei einem Klassentreffen in Moskau eine Bekannte getroffen, die mittlerweile in den USA lebt. Die Frau hatte darüber einen wohl wenig netten Bericht geschrieben und ihn in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht. Der Betreiber des Portals hat seinen Sitz in Deutschland. Das reiche nicht aus, entschied der BGH. Weder der Serverstandort noch die Möglichkeit, den Text auch in Deutschland abzurufen, begründeten die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

dpa>


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Adsense

Kommunikationsformular: https://www.google.com/adsense/support/bin/request.py?contact=violation_report


https://www.google.com/adsense/support/bin/answer.py?hl=de&answer=9722


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22.8.2011: Abmahnerei wegen Downloads kann auch missbräuchlich sein

aus: n-tv online: Grundlose Download-Abmahnung: Unbedingt den Anwalt einschalten; 22.8.2011;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Unbedingt-den-Anwalt-einschalten-article4107446.html

<
Illegales Tauschen von Filmen, Musik und Co. richtet Millionenschäden an. Viele Rechteinhaber wehren sich dagegen mit Abmahnungen und Klagen - das spült wiederum Millionen in die Kassen. Es kann jedoch auch Unschuldige treffen.

Als Rolf S. eines Tages die Post öffnet, verschlägt es ihm den Atem. In einem Schreiben beschuldigt ihn die Kanzlei U+C aus Regensburg, bei einer Tauschbörse im Netz illegal einen Porno heruntergeladen zu haben. Nun soll er hohe Anwaltskosten und Schadensersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung unterschreiben. "Zum Download-Zeitpunkt waren meine Frau und ich aber auf der Arbeit, unsere Tochter saß in der Schule. Von uns hat niemand irgendwas heruntergeladen", erzählt der Vater aufgebracht. Fremde kämen nicht infrage - der Netzanschluss sei passwortgesichert.

Rolf S. ist kein Einzelfall. Die Zahl solcher Abmahnungen steigt seit Jahren rasant an, denn mit den Schreiben lassen sich Millionen machen. Experten werfen den Abmahn-Kanzleien und Rechteinhabern darum unseriöse Geschäftemacherei vor: Die Forderungen seien zu hoch, viele Abmahnungen zudem unbegründet. Stellungnahmen gibt es dazu nicht.

Tauschbörsen im Internet wie BitTorrent oder Gnutella gibt es viele. Nutzer können dort beispielsweise Musik, Filme oder Spiele herunterladen, ohne einen Cent zu zahlen. Legal ist das meist nicht, denn die Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Rechteinhaber beauftragen darum Anwaltskanzleien, um juristisch gegen das illegale Treiben vorzugehen. Meistens sind die Betroffenen ahnungslose Eltern, deren minderjähriger Nachwuchs im Internet unterwegs war.

Falschzuordnungen von IP-Adressen

"Wir stellen aber immer öfter fest, dass Abmahnungen auch ungerechtfertigt verschickt werden", sagt der Hamburger Medienrechtsanwalt Alexander Wachs, der sich seit 2006 mit dem "Abmahnwahn" - wie er es nennt - beschäftigt. So könne es etwa bei den Ermittlungen der angeblichen Schuldigen zu Fehlern kommen.

Jeder Computer im Netz benötigt eine IP-Adresse - eine Zahlenreihe, über die er gefunden werden kann. Diese Nummer wird einem Rechner zeitweise zugeordnet. Wer im Netz surft, hinterlässt damit einen "digitalen Fingerabdruck" - auch wenn er sich in den dunklen Ecken des Netzes bewegt. So kann beim Anbieter des Internetanschlusses ermittelt werden, welcher Kunde wann online war.

Für die Herausgabe der Daten ist aber ein Gerichtsbeschluss notwendig, den die Kanzleien beantragen können, erklärt Wachs. Etwa wenn der Verdacht einer Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt - also der Up- und Downloader den Rechteinhabern einen finanziellen Schaden zufügt. Eingehend definiert ist das aber nicht. Kritiker des Verfahrens sprechen deswegen von einem "Freibrief für die Abmahnindustrie".

Wachs glaubt, dass es bei den Ermittlungen immer wieder zu Falschzuordnungen von IP-Adressen kommt. "Es ist schon komisch, wenn etwa einem Schwerhörigen vorgeworfen wird, Bushido heruntergeladen zu haben, der das aber gar nicht hören kann."

Fragwürdige Beweise

Überprüfen ließen sich die Vorwürfe meist nicht, kritisiert der Computerspezialist und Gerichtsgutachter Thomas Schmidt. "Eine IP-Adresse bleibt nur etwa 24 Stunden gültig, danach wird eine neue zugeordnet." Die alte Nummer könne dann jemand anderes bekommen - Verwechselungen seien möglich. Da die Provider die Daten nicht länger als sieben Tage aufheben dürfen, könne man das Gegenteil später nicht mehr belegen. "Darum sind solche Beweise vor Gericht fragwürdig."

Die Abmahn-Kanzleien wollen indes an der Methode festhalten. "Die Vorgehensweise der Ermittlungen und die technischen Grundlagen sind den zuständigen Landgerichten bekannt", sagt ein Sprecher der Kanzlei U+C. "Solange keine konkreten Anhaltspunkte einer fehlerhaften Ermittlung vorliegen, werden wir uns nicht spekulativ äußern."

Steigende Zahl der Abmahnungen

Deutsche Provider geben monatlich Benutzerdaten zu rund 300.000 Netzverbindungen weiter, so der Branchenverband Eco. Die Zusammenarbeit gegen Online-Piraten funktioniere zwar auf hohem Niveau. Zweifelhaft sei aber die "extrem harte Linie". Laut Eco-Vorstand Oliver Süme schießen die Unternehmen oft übers Ziel hinaus. "In den meisten Fällen würde wohl ein Warnbrief reichen." Obwohl die Zahl illegaler Downloads zurückgehe, gebe es jedes Jahr mehr Abmahnungen. "Das ist zum Teil exzessiv."

Das ruft die Verbraucherzentralen auf den Plan. Ob eine IP-Adresse immer zu recht herausgegeben werde, sei fraglich. Bei der Flut an Auskunftsverfahren hätten die Gerichte nicht die Kapazität, jeden Fall genau zu prüfen, sagt Telekommunikationsexpertin Lina Ehrig vom Bundesverband (VZBV). Viele Anträge würden darum durchgewunken.

"Lukratives Geschäftsmodell"

"Dass dies auch ein lukratives Geschäftsmodell ist, steht außer Frage", sagt Medienjurist Wachs. Mehr als 40 Kanzleien mit teils dutzenden Anwälten mahnen in Deutschland im großen Stil ab. Den Vorwurf der "Geschäftemacherei" wollen viele nicht kommentieren.

Nach Schätzungen des Vereins gegen den Abmahnwahn, der bundesweit Fälle protokolliert, wurden im vergangenen Jahr weit mehr als eine halbe Million Abmahnungen verschickt. Davon sollen mehr als 50.000 auf U+C zurückgehen - ob diese Zahl stimmt, will die Kanzlei aus "wettbewerblichen Gründen" lieber nicht kommentieren. "Wir gehen davon aus, dass etwa 25 bis 30 Prozent der Betroffenen zahlen", erläutert der Vereinsvorsitzende Fred-Olaf Neiße. Danach wären allein 2010 etwa 120 Millionen Euro geflossen.

Zu hohe Gebühren

"Wir kritisieren seit langem die teils enormen Abmahngebühren", sagt Ehrig vom VZBV. "Dabei ist eigentlich laut Gesetz eine Deckelung von 100 Euro vorgesehen." Im Schnitt lägen die Forderungen aber bei 1000 Euro. "Viele sind von den seitenlangen Briefen eingeschüchtert. Zudem wird den Betroffenen eine Ermäßigung angeboten, wenn sie binnen weniger Tage zahlen. Viele überweisen dann vor Schreck."

Abmahnungen bekommen auch Personen, deren schlecht oder nicht geschützte WLAN-Anschlüsse von Dritten missbraucht wurden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2010 haften die Inhaber dieser Zugänge, wenn Fremde darüber illegal Dateien abrufen.

Spezialanwalt einschalten

Abgemahnte sollten sich unbedingt Hilfe bei einem Spezialanwalt holen, rät die Verbraucherzentrale. Mit einer modifizierte Unterlassungserklärung lasse sich schon viel erreichen, sagt Jurist Wachs. "Damit räumt man keine Schuld ein, verpflichtet sich aber in Zukunft keine geschützten Inhalte mehr herunterzuladen." Oft höre man dann von den Kanzleien nichts mehr - die Forderungen seien plötzlich vergessen. "Das spricht eigentlich für sich."

Derzeit habe die Abmahnbranche ein "Authentizitätsproblem". Darum komme es jüngst vermehrt zu Klagen. "Damit soll Druck aufgebaut werden, sonst heißt es schnell: Die machen eh' nichts", sagt Wachs.

Rechtsexperten sehen bei dem Thema Handlungsbedarf: Zunächst müssten Ermittlungsverfahren vereinheitlicht und die Höhe der Forderungen festgelegt werden. "Längerfristig muss aber das Urheberrecht erneuert werden - da ist die Politik gefragt", betont der Hamburger Anwalt.

Julian Mieth, dpa>


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Basler Zeitung
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17.9.2011: Passwort-Wissen: <Sieben Tipps für mehr Sicherheit im Web>

aus: Basler Zeitung online; 17.9.2011;
http://bazonline.ch/digital/internet/Sieben-Tipps-fuer-mehr-Sicherheit-im-Web/story/17585690

<Sichere Passwörter, Smartphone-Schutz und Umgang auf sozialen Netzwerken: Wie Sie sich vor Online-Kriminellen schützen können.

1. Schützen Sie Ihr Handy vor Online-Kriminellen

Passwörter für die Mailbox oder Zugangsdaten für das Online-Konto – um das Surfen komfortabler zu machen, speichern viele Nutzer diese Informationen gern mal auf dem Handy. Das Risiko dabei: Geht das Gerät verloren, können Dritte leicht auf die Daten zugreifen. Mithilfe von spezieller Software kann der Besitzer das Gerät per SMS aus der Ferne sperren lassen oder alle Inhalte löschen.

2. Gehen Sie sorgfältig mit Apps um
Apps für Smartphones sind längst Alltag geworden: ob Wetterberichte, Horoskope oder Online-Spiele – der Download ist in nur wenigen Klicks abgeschlossen und die App ist sofort einsatzbereit. Viele Nutzer sind sich dabei nicht bewusst, dass in diesen Anwendungen häufig Schadprogramme installiert sind. Experten warnen vor sorglosem Umgang mit Applikationen: Achten Sie immer darauf, welche Berechtigungen die Anwendung verlangt und auf welche Daten sie zugreifen will. Spezielle Sicherheitssoftware für Handys hilft Ihnen, schädliche Anwendungen zu erkennen und sich davor zu schützen.

3. Passwörter: Machen Sie es Hackern nicht allzu leicht
Bei der Wahl des Passwortes ist es den meisten Nutzern vor allem wichtig, dass sie es sich leicht merken können: Gern nimmt man sich den Namen der Katze oder den eigenen Geburtsort als Passwort. Doch im Zeitalter von sozialen Netzwerken ist es für die Kriminellen nicht schwer, an solche Informationen heranzukommen und allzu einfache Passwörter zu erraten. Daher gilt: Überlegen Sie sich ein komplexes Passwort, das aus verschiedenen Zeichen besteht und Grossbuchstaben und Ziffern beinhaltet. Ändern Sie es in regelmässigen Abständen.

4. «Weniger ist mehr»-Prinzip gilt nicht bei Passwörtern!
Ein universelles Passwort, das man für alle Dienste und Accounts nutzt, ist nicht nur für den Nutzer selbst bequem, sondern eventuell auch für Kriminelle: Hat man es einmal erraten, bekommt man überall Zugang – sei es E-Mails, Facebook oder Online-Banking. Nutzen Sie daher nie das gleiche Passwort für alles!

5. Vorsicht bei «Freunden»
Jeder, der aktiv soziale Netzwerke nutzt, kennt das: Filmtipps, spannende Websites oder neue Applikationen – täglich bekommt man Links und Empfehlungen zugeschickt. Wer einfach darauf klickt, kann bestraft werden: Solche Links sind häufig Quellen von Schadprogrammen. Achten Sie darauf, wen Sie zu Ihren Freunden hinzufügen. Immer wieder schleichen sich Kriminelle in digitale Freundeskreise ein und verbreiten dort bösartige Links oder spionieren Informationen aus. Eine Freundschaftsanfrage können Sie ruhig mal ablehnen, wenn Sie den Absender nicht kennen.

6. Schützen Sie Ihre Privatsphäre – auch bei Statusmeldungen und Fotoalben
Soziale Netzwerke verführen zu einem sehr unbedarften Umgang mit Informationen. Posts wie «Bin ab sofort zwei Wochen auf Mallorca!» oder «Hier für alle meine neue Handynummer» sind keine Seltenheit. Bevor Sie etwas posten, überlegen Sie sich, ob Sie es tatsächlich mit allen Freunden, Kollegen und Bekannten teilen möchten. Das betrifft auch Bilder aus Ihren Sommerferien oder die von der letzten gemeinsamen Feier mit Kollegen.

7. Komplexer Schutz gegen komplexe Bedrohungen
Je komplexer die Gefahren, desto komplexer und vielschichtiger sollte auch der Schutz sein. Passen Sie Ihren Browserschutz an und überprüfen Sie die Sicherheitseinstellungen in Ihrem Profil bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die automatischen Einstellungen ausreichend sind. Gehen Sie nicht ohne eine umfassende Sicherheitssoftware ins Internet: Auch wenn Sie nur kurz Ihre E-Mails checken möchten, kann Ihr Computer innerhalb von wenigen Minuten infiziert werden.

Quelle: Symantec (ah)>

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Spiegel online,
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6.10.2011: Frankreich plant Internetsperre für 60 Franzosen wegen Copyright-Verstössen durch Download von Raubkopien

aus: Spiegel online: Copyright-Verstösse: 60 Franzosen droht die Internetsperre; 6.10.2011;
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,790310,00.html

<Netzsperren: 60 französischen Internetnutzern könnte Internetverbot drohen

Sie haben zwei Warnungen ignoriert und sind erneut durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen: 60 französischen Copyright-Sündern droht eine Internetsperre. Sie sind die ersten, für die das Drei-Stufen-Warnmodell rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Hamburg - Wer zum wiederholten Mal beim Download von Raubkopien erwischt wird, dem wird das Netz gesperrt. In Deutschland wünschen sich Politiker wie der CDU-Politiker Siegfried Kauder ein solches Modell , in Frankreich existiert es bereits seit Anfang 2010 - und für 60 Nutzer könnte dies jetzt ernsthafte Konsequenzen zur Folge haben. Weil ihre IP-Adresse zum dritten Mal mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung gebracht wurde, drohen ihnen Geldstrafen und Internetsperren.

Im Mittelpunkt des französischen "Three-Strikes"-Modells steht die Internetkontrollbehörde Hadopi, die Datentauschbörsen auf Copyright-Verstöße hin durchforstet. Erwischt sie einen Nutzer zum ersten Mal, wird dieser per E-Mail auf sein Vergehen hingewiesen. Beim zweiten Mal kommt die Warnung zusätzlich per Post. Wenn ein Nutzer die ersten Warnungen ignoriert und die Behörde ein drittes Mal auf illegale Aktivitäten stößt, die sich seiner IP-Adresse zuordnen lassen, wird es ernst. Dann kann es sein, dass sich der Inhaber des Anschlusses vor Gericht verantworten muss.

Maximal ein Monat Internetsperre

Rund 650.000 erste Warnungen hat die Hadopi laut eines BBC-Berichts seit dem Oktober 2010 an französische Internetnutzer verschickt, bei 44.000 Nutzern meldete sich die Kontrollbehörde ein zweites Mal. Und immerhin 60 Nutzer sollen auch ein drittes Mal gegen das Urheberrecht verstoßen haben.

Diesen vermeintlich Unbelehrbaren stehen laut des BBC-Berichts nun Hausbesuche bevor. Je nachdem, welche Erkenntnisse diese Vor-Ort-Gespräche bringen, entscheide sich, ob ein Fall vor Gericht landet.

Im Fall einer Verurteilung wegen der Urheberrechtsverletzungen drohen den Nutzern Geldstrafen in Höhe von bis zu 1500 Euro, zudem kann ihnen für maximal einen Monat der Internetzugang gesperrt werden.

mbö>

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n-tv online,
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25.10.2011: BGH Karlsruhe legt Verantwortung bei Beleidigung im Internet fest: Der Provider ist nicht haftbar, muss aber Sachen entfernen

aus: n-tv online: Medien: Beleidigung im Internet - BGH legt Prüfregeln vor; 25.10.2011;
http://www.n-tv.de/ticker/Beleidigung-im-Internet-BGH-legt-Pruefregeln-vor-article4612171.html

<Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof hat klare Regeln für die Prüfung von beleidigenden Inhalten im Internet vorgelegt. Danach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden. Sie müssen jedoch auf begründete Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter. Sie stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt. Der beklagte Provider Google reagierte erleichtert.>

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20 minuten
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8.11.2011: Die Verteidigung des guten Rufs - mit einem "Reputation Defender"

aus: 20 minuten online: Online-Reputation: "Auch mit Geld kann man nicht jeden Ruf retten"; 8.11.2011;
http://www.20min.ch/digital/webpage/story/-Auch-mit-Geld-kann-man-nicht-jeden-Ruf-retten--26446335

<von Lorenz Hanselmann
- Verleumdungen, alte Nacktbilder oder Beiträge in Foren: Das Internet vergisst nie – ausser man kennt Simon Stöckli. Der Schweizer Internet-Unternehmer wahrt den Ruf seiner Kunden im Netz.

Simon Stöckli ist ein sogenannter «Reputation Defender».

Eine makellose Online-Reputation kann für Private und Unternehmen matchentscheidend sein. Etwa bei der Stellensuche oder Vergabe von Krediten. Was es im Ausland schon seit Jahren gibt, wird inzwischen auch in der Schweiz angeboten: Sogenannte «Reputation Defender» versuchen den guten Ruf ihrer Kunden im Internet wieder herzustellen. Simon Stöckli ist Geschäftsführer der Dishy! AG in Zug, die sich auf entsprechende Dienstleistungen spezialisiert hat.

Wer sind Ihre Kunden?
Simon Stöckli: Das geht von Firmen über Prominente bis Privatpersonen. Sie wollen zum Teil verleumderische Einträge im Internet löschen, zum Teil geht es aber auch um an sich ganz harmlose Inhalte. Wir halfen beispielsweise einem Firmenchef, der nach einem Bordellbesuch mit seinem Geschäfts-Email ins Forum des Etablissements schrieb. Wenn Kunden die Firma googelten, kam der Eintrag dann weit oben. In einem anderen Fall löschten wir für eine Schauspielerin ihren Jahrgang bei Wikipedia.

Wie gehen Sie dabei vor?
Bei leichten Fällen mit wenigen Beiträgen im Netz kontaktieren wir die Betreiber der Websites und verhandeln über die Löschung. Bei mittleren Fällen mit vielen Einträgen und auch einigen Presseartikeln wird es schon heikel. Und bei schweren Fällen, wie wenn jemand in der Vergangenheit Konkurs angemeldet hat, bleibt meist nur der Rechtsweg. Dort hat man je nach Land aber nur bei ehrverletztenden oder rufschädigenden Einträgen Erfolg.

Was kostet die Rufrettung?
Bei einfachen Fällen verrechnen wir rund 150 Franken. Bei Mittleren können es bis zu 5000 werden. Und bei schweren Fällen verweisen wir die Kunden an Anwälte. Das kann dann sehr teuer werden. Und man muss eins sehen: Wir können zwar zehn verleumderische Einträge löschen. Wenn mir jemand böse will, schreibt er aber einfach einen elften. Deshalb muss man das Grundproblem lösen. Sonst bleibt alles Symptombekämpfung.

Kann man mit genug Geld einfach einen guten Ruf kaufen?
Nein. Geld spielt schon eine Rolle, aber man kann nicht jeden Ruf retten.

Also können auch Sie jemandem wie Dominique Strauss-Kahn nicht helfen?
Nein. Wenn jemand durch die ganze internationale Presse gezogen wurde, hat er kaum eine Chance, seinen Ruf aufzupolieren. Man könnte höchstens möglichst viele positive Infos über ihn ins Netz stellen, damit diese beim Googeln zuoberst erscheinen. Das ist aber wahnsinnig aufwendig und entsprechend teuer.

Lehnen Sie auch Aufträge ab?
Sogar viele. Wir gewichten einerseits die Presse- und Meinungsfreiheit hoch. Und anderseits frage ich mich auch jedes Mal: Ist jemand Opfer oder Täter? Weder helfen wir Tätern, noch üben wir Zensur.

Junge sind im Internet oft unvorsichtig. Brauchen die später alle einen Ruf-Doktor?
Die Anfragen werden zunehmen, das ist klar. Aber die Jungen werden auch immer stärker sensibilisiert. Ich glaube deshalb nicht, dass sie als Erwachsene alle Probleme mit ihren Einträgen haben werden.

Wie kann man verhindern, dass der Ruf beschädigt wird?
Man soll sich jeden Eintrag im Internet zweimal überlegen. Am Ende ist es aber einfach so: Einen wirklich guten Ruf hat nur der, der auch Gutes tut. Durch das Internet wird ja alles transparent. Das ist das Schöne daran: Wir werden gezwungen, ehrlich zu sein.>

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Welt online,
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14.3.2012: Strategie gegen unberechtigte Raubkopie-Abmahungen

aus: Welt online: Verbraucherschutz: Wie man auf Raubkopie-Abmahnungen reagieren soll; 14.3.2012;
http://www.welt.de/regionales/koeln/article13922730/Wie-man-auf-Raubkopie-Abmahnungen-reagieren-soll.html

<Große Kanzleien mahnen im großen Stil wegen Urheberechtsverletzungen und illegalen Downloads ab. Die Bürger suchen verzweifelt Hilfe bei der Verbraucherzentrale.

Von Rainer Morgenroth

Der Griff in den Briefkasten endet für zahlreiche Internetnutzer oft mit einem Schock. Große Anwaltskanzleien mahnen seit längerem im großen Stil wegen Urheberechtsverletzungen und illegalen Downloads ab. Und die Forderungen sind heftig:

Neben einer Unterlassungserklärung werden mitunter mehrere tausend Euro an Schadenersatz und zusätzlich noch Anwaltskosten von mehr als 1000 Euro verlangt. "Es ist sehr schwer, die eigene Unschuld zu beweisen. Die Rechtsprechung ist ausgesprochen nutzerfeindlich", erklärt Rechtsanwalt Montgomery Hardebeck.

Hilfe bietet die Verbraucherzentrale in Köln. "Im vergangenen Jahr gingen bereits 2012 Anfragen zu diesem Thema ein, wir vermitteln dann einen Anwalt", sagt Uwe Humbert-Kukulady von der Verbraucherzentrale. In einem aktuellen Fall muss ein Kölner nun 4800 Euro zahlen, weil er die Top-100-Charts runtergeladen hat. Allerdings sollten sich auch diejenigen juristisch beraten lassen, die sich keiner Schuld bewusst sind.

"Man sollte sich dringend von einem Anwalt unterstützen lassen und das Schreiben auf keinen Fall ignorieren", meint Hardebeck. Dabei verweist er auf ein Urteil aus München, dort wurde eine 75-Jährige, die nachweislich keinen Computer hat, zu einer Zahlung von 580 Euro plus Gerichts- und Anwaltskosten verdonnert.

Denn die Beweisschuld liegt beim Angeklagten. Zunächst einmal muss das Netzwerk durch ein Passwort gesichert werden und die Anzahl der Nutzer überschaubar sein. "Außerdem muss man diese vor Zeugen aufklären, dass sie nichts runterladen dürfen", erzählt Hardebeck. Wer derlei nicht vor Gericht beweisen kann, sollte gemeinsam mit einem Anwalt einen Vergleich aushandeln. 250 bis 500 Euro kostet ein derartige Abmachung mit den Klägern.

Wegen der kurzen Antwortfristen ist schnelles Handeln geboten. Die Verbraucherzentrale Köln vermittelt für 80 Euro einen Anwalttermin.

Informationen unter www.vz-nrw.de>

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Welt online,
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2.5.2012: Internetrecht: Kauf im Internet

aus: Welt online: Allgemeines Vertragsrecht: Online-Kauf – Irrtümer beim Widerruf; 2.5.2012;
http://ratgeber-recht.welt.de/online-kauf-irrtuemer-beim-widerruf_025935.html

<Dass man online geschlossene Kaufverträge ohne Begründung widerrufen kann, ist bekannt. Bei detaillierter Betrachtung existieren aber noch viele Irrtümer. Zeit, ein paar von ihnen aufzuklären.

Von Christian Günther, Juristische Redaktion anwalt.de

Der große Vorteil bei der Bestellung im Internet lautet: Die Rückgabe ist anders als im Geschäft problemlos möglich. Das stimmt - aber nicht uneingeschränkt. Zustande gekommen sein muss das Geschäft in jedem Fall mittels der Kommunikation über das Netz, mit Ausnahme individueller Vertragsschlüsse.

Unternehmer außen vor

Sofern der Online-Händler kein umfangreicheres Rückgaberecht eingeräumt hat, genießen nur Verbraucher den Vorzug des Widerrufs. Also nur diejenigen, die ein Geschäft weder für ihre gewerbliche noch selbständige berufliche Tätigkeit abschließen. Alle anderen sind - da nach dem Gesetz Unternehmer - grundsätzlich außen vor. Unternehmer spielen dennoch eine Rolle. Auf Verkäuferseite muss nämlich ein Unternehmer stehen. Das gesetzliche Widerrufsrecht schützt somit nur Verbraucher - unter Verbrauchern gilt es nicht.

14 Tage, einen Monat oder gar länger?

Dass der Widerruf nicht ewig möglich ist, vermuten viele zu Recht. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme: Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann auch noch Jahre später widerrufen. Form und Inhalt einer ordentlichen Widerrufsbelehrung richten sich dabei nach § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Trotz ordentlicher Belehrung sind die Fristen im Übrigen nicht einheitlich. Zur Verwirrung tragen viele Online-Händler selbst bei. Um Kunden zu locken, räumen sie Widerrufsfristen über dem gesetzlichen Minimum von 14 Tagen ein. Das ist aber reine Kulanz. Aber auch die gesetzliche Frist kann länger sein. Wer die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erteilt, muss einen Monat einräumen. Spätester Zeitpunkt zu belehren ist also der Moment, in dem der Verkäufer sich fest zur Leistung verpflichtet hat. Nicht verwechselt werden sollte das aber mit der Bestellbestätigung, die nur über deren Eingang informiert, dann aber keine Zahlungsaufforderung beinhalten darf. Sonst liegt wieder ein Vertragsschluss vor.

Widerruf - wann und wie?

Bei der Lieferung von Waren beginnt die Uhr erst zu laufen, wenn ihr Empfänger sie erhalten hat. In anderen Fällen beginnt die Frist, wenn der Verbraucher deutlich über sein Widerrufsrecht in Textform informiert wurde. Der Textform genügen auch Telefax oder E-Mail - mündliche Aussagen jedoch nie. Der Widerruf muss seinerseits ebenfalls in Textform oder durch rechtzeitiges Zurücksenden der Ware erfolgen. Für die Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden. Wann die Ware somit beim Verkäufer ankommt, ist nicht entscheidend.

Wer trägt wann die Versandkosten?

Der Verkäufer trägt grundsätzlich die Hin- als auch die Rücksendekosten der Bestellung. Früher wurden die vom Käufer gezahlten Hinsendekosten häufig nicht erstattet. Damit ist es seit einem klarstellenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorbei.

Ein zumindest teilweiser Irrtum besteht hinsichtlich der Benutzung des oft beigefügten Rücksendescheins. Dies ist keine Pflicht. Auch unfreie Rücksendungen muss der Verkäufer zurücknehmen. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, entstehende Nachteile möglichst gering zu halten. Erleichtert der Verkäufer einem das Rücksenden mit dem Schein schon erheblich, kann er in der Regel auch die Mehrkosten des meist teureren unfreien Versands verlangen. Eine gerichtliche Entscheidung dazu fehlt aber bisher.

Zu beachten ist aber: Die Rücksendekosten sind immer zu zahlen, wenn zuvor keine oder nur eine teilweise Kaufpreiszahlung erfolgte. Andererseits auch dann, wenn die zurückgesendete Sache nicht mehr als 40 Euro wert war. Wohlgemerkt: die Sache, und nicht die gesamte Bestellung. Wer somit drei Sachen im Wert von je 30 Euro bestellt, muss die Rücksendung auch dann zahlen, wenn zwei oder alle Sachen zurückgehen. Erst wenn der Wert einer der bestellten und zurückgesendeten Sachen 40 Euro übersteigt, trägt der Händler das Porto. Das gilt natürlich nicht, wenn etwas Falsches geliefert wurde. Zweck der undurchsichtigen Regelung: das Zurückdrängen nicht ernsthafter Bestellungen sowie der mehrfachen Bestellung gleicher Waren, von denen nur eine behalten werden soll. Durch eine EU-Gesetzesänderung soll es frühestens 2013 aber voraussichtlich zum Wegfall der 40-Euro-Grenze kommen.

Christian Günther

Juristische Redaktion anwalt.de>

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11.9.2012: Blogger in Österreich: Bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht sind alle Berichte legal, wenn die Daten stimmen

aus: Der Standard online: Kritischer Blogpost: Österreichischer Blogger gewinnt 82.000-Euro-Klage, 11.9.2012;
http://derstandard.at/1345166801109/Kritischer-Blogpost-Oesterreichischer-Blogger-gewinnt-82000-Euro-Klage

<Pfallers Blogpost bescherte ihm eine 82.000-Euro-Klage.


"Wichtiges Urteil für österreichische Bloggerszene".

Agenturbetreiber und Blogger Philipp Pfaller hat einen Prozess gegen die Firma Branchenklick GmbH gewonnen. In seinem privaten Blog hat Pfaller über das "Firmenverzeichnis Wien" der Branchenklick GmbH geschrieben und vor dem Unternehmen gewarnt. 

Kritischer Blogpost

Pfaller kritisiert die "offizielle Anmutung" des Schreibens, das Zusendungen an renommierte Unternehmen schickt und zur Überprüfung und Vervollständigung der eigenen Firmendaten aufrufe. Der Eintrag würde daraufhin im regionalen Firmenverzeichnis des Unternehmens erscheinen. Im Schreiben sei laut Pfaller nicht ersichtlich, dass mit der Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Zweijahresvertrag unterzeichnet wird, der sich zudem automatisch verlängere.

82.000 Euro Streitwert

Branchenklick.at hat daraufhin per Anwalt eine Androhung einer Strafanzeige bei Unterlassung an Pfaller geschickt, die ihn zur Entfernung des Artikels aufforderte, und zusätzlich 2.323,32 Euro Kostenersatz gefordert. Pfaller unterzeichnete die Unterlassung nicht und wurde von Branchenklick verklagt. Der Streitwert betrug 82.000 Euro. Daneben hat das Unternehmen auch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zur Entfernung des Artikels eingebracht und den Österreichischen Journalisten Club aufgefordert, gegen Pfaller vorzugehen.

Hoher Streitwert, der beeindruckt

Rechtsanwalt Johannes Öhlböck zieht Bilanz: "Es ist ähnlich wie beim Fall Wilfried Handl gegen Scientology. Ein Unternehmen missbraucht seine Macht und sein Geld, um gegen Blogger vorzugehen. Diese Klagen haben immer einen hohen Streitwert, der Blogger natürlich beeindruckt."

Wichtiges Urteil für österreichische Bloggerszene

Das Oberlandesgericht Wien entschied in zweiter Instanz zugunsten Pfallers und beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Laut Gerichtsurteil dürfen sich auch im Rahmen eines kritischen Artikels Blogger frei äußern, sofern die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wurde. Öhlböck sagt: "Es hat sich wieder ganz klar gezeigt, dass auch Blogger sich darauf verlassen können, dass sie bei Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflicht geschützt sind. Das Urteil ist sehr wichtig für die österreichische Bloggerszene." 

Tipps für Blogger

Pfaller lässt die Klage und den Sieg Revue passieren, gibt Bloggern aber noch zusätzliche Tipps, worauf man beim Bloggen achten sollte. Er empfiehlt beispielsweise das Abwägen der Risiken und den Verzicht auf überspitzte Formulierungen. (iw, derStandard.at, 11.9.2012)

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Finnland 2.12.2012: Schon der versuchte Download wird von der Spionage geahndet: Beispiel Winnie Pooh

aus: Der Standard online: Streit um Musik-Downloads einer 10-Jährigen beigelegt; 2.12.2012;
http://derstandard.at/1353207948514/Streit-um-Musik-Downloads-einer-10-Jaehrigen-beigelegt

<Winnie Pooh und die Piraterie: in Finnland wurde ein Winnie-Pooh-Laptop eines Mädchens beschlagnahmt, in Thailand werden gefälschte Plüschbären dem Erdboden gleichgemacht.

Vater des Mädchens, dessen Laptop beschlagnahmt worden war, zahlt Anti-Piraterie-Gruppe Hälfte des geforderten Betrags.

Im Fall eines Mädchens, dessen "Winnie-The-Pooh"-Laptop von der Polizei beschlagnahmt worden war, konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Die finnische Anti-Piraterie-Gruppe CIAPC hatte von der Familie des Mädchens 600 Euro verlangt, weil das Kind Musik herunterladen wollte. Nun wurde der Streit um 300 Euro beigelegt, berichtet TorrentFreak.

Scharfe Kritik am Vorgehen

Wie zuvor berichtet, wollte das mittlerweile 10-jährige Mädchen ein Album der Sängerin Chisu herunterladen. Laut dem Vater des Kindes habe der Download allerdings nicht funktioniert. Weil er einer Zahlungsaufforderung der CIAPC nicht nachgekommen war, hatte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung den Laptop der Tocher konfisziert. Der Fall ging durch die Medien und kam auch der Sängerin zu Ohren, die das Vorgehen der CIAPC und Polizei verurteilte. Auch der finnische Kulturminister übte Kritik am unverhältnismässigen Vorgehen.

Mädchen erhält Laptop zurück

Der Vater des Mädchens hat nun laut Bericht zugestimmt, 300 Euro zu zahlen, womit sich die CIAPC zufrieden gibt. Auch die Polizei habe die Ermittlungen nun eingestellt. Das beschlagnahmte Laptop soll dem Kind zurückgegeben werden. (red, derStandard.at, 2.12.2012)>

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26.5.2019: Methoden für kostenloses Internet

https://m.youtube.com/watch?v=kKGCePREu5A

Perm Freenet:

https://en.wikipedia.org/wiki/Freenet

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