Kontakt     Hauptseite

Der Arbeitsweg

Meldungen

präsentiert von Michael Palomino

Teilen:

Facebook







Spiegel online, Logo

19.6.2013: <Urteil: Keine Unfallrente nach Vergewaltigung auf dem Arbeitsweg>

aus: Spiegel online;
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bundessozialgericht-keine-unfallrente-bei-ueberfall-auf-arbeitsweg-a-906511.html

<Wer auf dem Arbeitsweg Opfer eines Verbrechens wird, erhält nicht unbedingt eine Rente aus der Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht wies die Klage einer Frau ab, die noch an ihrem Wohnort vergewaltigt worden war. Die Motive der Tat hätten nichts mit ihrem Job zu tun gehabt.

Kassel - Nach einem Überfall auf dem Weg zur Arbeit bekommen die Opfer nicht in jedem Fall eine Unfallrente. Diese muss nicht gewährt werden, wenn der Überfall allein auf persönliche Motive von Täter oder Opfer zurückgeht. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei Urteilen.

Das Gericht wies zum einen die Revision einer Angestellten an einer Schule in Rheinland-Pfalz ab. Sie hatte 1993 einen Mann kennengelernt, der dann jedoch wegen Sexualstraftaten ins Gefängnis musste. 2008 aus dem Gefängnis entlassen, nahm der Mann über eine Internet-Plattform wieder Kontakt mit ihr auf. Die Angestellte lehnte eine Beziehung jedoch ab und beendete den Kontakt. Am 2. März 2009 verließ die Angestellte gegen 8.50 Uhr ihr Haus und ging zur Garage, um zur Arbeit zu fahren. Seit etwa 8.00 Uhr hatte vor dem Haus schon der frühere Bekannte gewartet. Er fesselte die Frau und vergewaltigte sie in ihrem Auto.

Tat hatte persönliche Motive

Laut Gesetz steht der Weg zur Arbeit wie die Arbeit selbst unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das kann auch für einen Überfall auf dem Arbeitsweg gelten. Hier allerdings lehnte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft eine Unfallentschädigung ab. Denn die Motive der Tat hätten allein im persönlichen Bereich der Arbeitnehmerin gelegen. Dem ist nun auch das BSG gefolgt.

Prägend für den Überfall sei die persönliche Beziehung gewesen. Die Angestellte sei nicht zufällig Opfer geworden, weil sie den Weg zur Arbeit zurücklegen musste. Nach den Motiven sei vielmehr davon auszugehen, dass der Mann sie bei anderer Gelegenheit auch dann überfallen hätte, wenn sie nicht zur Arbeit hätte fahren müssen.

Strafrechtlich war der Mann wegen seiner neuen Tat zu sieben Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Frau kann statt einer Unfallrente gegebenenfalls eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragen.

Auch in einem ähnlichen Fall entschied das Gericht zu Gunsten der Unfallversicherung: Es wies die Revision eines Mannes zurück, der auf dem Heimweg von der Arbeit überfallen worden war. Der Mann war nach einem Restaurantbesuch auf dem Weg in sein Home-Office, wo er weiterarbeiten wollte. Dabei überfiel ihn der Täter, trat ihm gegen den Kopf getreten und stahl ihm das Auto. Dies sah der Kläger als Arbeitsunfall.

Die Richter entschieden anders: Zwar sei ein kurzer Weg etwa zu einer Kantine unfallversichert, dies gelte in diesem Fall aber nicht. Der Mann habe aus vorwiegend privaten Gründen das Restaurant aufgesucht. Damit habe er "den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen".

ade/AFP/dpa>


=====

n-tv online, Logo

28.9.2013: Bremsen wegen Erdbeerkörbchen und Auffahrunfall von hinten ist auf dem Heimweg nicht versichert

aus: n-tv online: Für ein Erdbeerkörbchen gebremst
: Arbeitnehmer verliert Versicherungsschutz
; 28.9.2013;
http://www.n-tv.de/ratgeber/Arbeitnehmer-verliert-Versicherungsschutz-article11454831.html

<Hält man auf dem Weg von der Arbeit noch kurz an, um Besorgungen zu machen, ist man dabei bekanntermaßen nicht versichert. Der Schutz kann aber auch schon enden, wenn man den Heimweg noch gar nicht verlassen hat. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Der Umweg für die Erdbeeren wäre zwar nur minimal gewesen, der Versicherungsschutz war trotzdem dahin.

Wer auf der Heimfahrt von der Arbeit sein Auto abbremst, um kurz an seinem Stand Obst zu kaufen, verliert in diesem Augenblick den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein solcher Abstecher vom Weg nach Haus lasse sich – auch wenn er nur kurz ist -  nicht "nebenbei" erledigen und falle damit nicht mehr unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit, entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 3/13 R).

In dem Fall war der betroffene Autofahrer auf einer geraden Ortsdurchfahrt von der Arbeit nach Hause unterwegs und wollte links in ein Privatgrundstück einbiegen, um dort auf die Schnelle am Straßenrand angebotene Erdbeeren zu kaufen. Wegen des Gegenverkehrs bremste er seinen Wagen bis zum Stillstand ab, wobei ihm von hinten ein Pkw auffuhr. Der Mann erlitt durch den gewaltigen Stoß eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule und war einige Tage krankgeschrieben.

Trotzdem verweigerte ihm die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Kollision und ihrer Folgen als Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Mannes nicht mehr auf das direkte Heimkommen nach der Arbeit gerichtet gewesen, sondern vielmehr auf den Erwerb der Erdbeeren am gegenüberliegenden Straßenstand. Damit habe er nur noch eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt. Und die hätten spätestens mit dem allein dafür erfolgten Abbremsen des Autos nichts mehr mit seinem versicherten Heimweg zu tun.

Dieser Argumentation schlossen sich die Kasseler Bundessozialrichter an. Ein Arbeitsunfall läge in der Tat nicht vor, weil der Zusammenstoß nicht "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftrat." Vielmehr hat der Mann selbst die Ursache für den Unfall gelegt, indem er auf die Bremse seines Wagens trat - und zwar aus dem ausschließlich privatwirtschaftlichen Grund, auf der anderen Straßenseite Erdbeeren kaufen zu wollen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Gründe dafür, nach denen die "Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren" hier ausnahmsweise versichert gewesen sein sollte, konnten die Richter nicht erkennen.

Quelle: n-tv.de , ino>


Teilen:

Facebook









^