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Die erlaubte oder kriminalisierte Geschwisterliebe

Ist das Tabu Geschwisterliebe veraltet? Die Genetik ist nachweislich nicht entscheidend

Meldungen

präsentiert von Michael Palomino

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BLICK online, Logo

Leipzig 10.11.2005: Geschwister, die vier Kinder haben

aus: BLICK online: Ist das Tabu Geschwister-Liebe veraltet? 10.11.2005; http://www.blick.ch/news/ausland/artikel27757

Liebespaar
In Deutschland und in der Schweiz immer noch verboten: Sex zwischen Geschwistern.

<LEIPZIG (D) – Ein 28-Jähriger und seine 21-jährige Schwester mussten sich schon zum dritten Mal vor dem Amtsgericht Leipzig verantworten. Weil sie vier Kinder miteinander haben.

Selten wurde das Intimleben zweier Menschen so in die Öffentlichkeit gezerrt wie im Fall dieser beiden Geschwister. Kritiker fragen indessen, ob der Paragraf 173 des deutschen Strafgesetzbuches, der den Beischlaf von nahen Verwandten unter Strafe stellt, nicht schon längst historisch überholt ist.

«Was mischt sich der Staat ein, wenn sich zwei Menschen lieb haben?» Mit diesen Worten wurden die beiden schon in der Vergangenheit in den Medien zitiert. Im vorliegenden Fall war der Bruder im Alter von vier Jahren zur Adoption freigegeben worden und lebte zunächst in Potsdam. Erst im Jahr 2000 lernte er seine Schwester kennen; seit 2001 wohnen die beiden im sächsischen Zwenkau zusammen.

In einem liberalen Rechtsstaat sei es nicht Aufgabe des Strafrechts, das Verhalten der beiden Geschwister zu verurteilen, betonte Joachim Renzikowski, Professor an der juristischen Fakultät der Universität Halle. In einem solchen Fall werde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht verletzt, weil zwei erwachsene Menschen völlig freiwillig miteinander verkehrt hätten.

Das Beischlafverbot für erwachsene Verwandte stamme aus dem historisch tradierten Volksglauben, dass die Nachkommen genetisch geschädigt würden. Diese Grundlage lasse sich naturwissenschaftlich nicht bestätigen, sagte Renzikowski. Für ein rein kulturell überliefertes Tabu sei aber das Strafrecht nicht zuständig.

Etwas ganz anderes, so Renzikowski, ist aber Kindesmissbrauch durch Väter und Onkel. Dies sei eine ganz erhebliche Straftat, weil sie die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer verletze. Zwischen den beiden Phänomenen Kindesmissbrauch und Sexualität unter erwachsenen Verwandten müsse klar unterschieden werden.

In der Schweiz ist Sex zwischen Halb- und Vollgeschwistern verboten. Das Strafgesetzbuch sieht für diese Fälle Gefängnisstrafen vor. Dagegen ist Geschwister-Inzest in Frankreich längst straffrei.
Auch in Belgien, den Niederlanden, in Luxemburg, Portugal, der Türkei, Japan, Argentinien, Brasilien und einigen anderen lateinamerikanischen Staaten kommen derartige Fälle wie in Deutschland nicht mehr vor Gericht.


ZWEIEINHALB JAHRE KNAST

Zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Inzests hat das Amtsgericht Leipzig heute den 28-jährigen Patrick S. verurteilt. Seine mitangeklagte Schwester, die 21-jährige Susan K., wird nach der Entscheidung des Gerichts ein Jahr unter Betreuung und Aufsicht des Jugendamts gestellt. Es war bereits der dritte Prozess in diesem Inzest-Fall. Das Paar aus Zwenkau in Sachsen hat vier gemeinsame Kinder; im Verfahren heute ging es um die im April 2004 und April 2005 geborenen Töchter.

Im ersten Verfahren war Patrick S. noch mit einer Bewährungsstrafe davongekommen, im zweiten Prozess wurde er wegen des zweiten Kindes zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüsst.>

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Basler Zeitung online, Logo

Schweiz 13.12.2010: Diskussion um den Inzest zwischen Erwachsenen, der genetisch gar nicht nachteilig ist

aus: Basler Zeitung online: <"Das Inzestverbot ist verfassungswidrig">; 13.12.2010;
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Das-Inzestverbot-ist-verfassungswidrig/story/21924641

Der Bundesrat will Inzest künftig erlauben, SVP, CVP und EVP reagieren darauf empört. Strafrechtsspezialist David Gibor sagt, warum er den Vorschlag des Bundesrats unterstützt.

Wegen Inzest verurteilt: Patrick S., der mit seiner Schwester Susan K. vier Kinder hat.

Weshalb sind Sie der Ansicht, dass das Inzestverbot aus dem Strafrecht gestrichen werden sollte?
Die heutige Regelung entspricht grundsätzlich der früheren Blutschande. Sie diskriminiert Menschen, ist widersprüchlich, lückenhaft und verfassungswidrig. Zudem ist seit je her unklar geblieben, wer oder was durch den Inzest überhaupt geschädigt wird und welches Rechtsgut die Inzeststrafnorm schützen will.

Vielleicht Söhne und Töchter, die von ihren Eltern abhängig sind und deshalb schwer Nein sagen können.
Das Erziehungsverhältnis allein begründet noch keine strafrechtlich relevante Abhängigkeit. Zudem müsste für diese Strafnorm das Opfer eine Person im Alter zwischen 16 Jahren und dem vollendeten 18. Altersjahr sein. Bei der 18-jährigen Tochter wäre aber bei erwiesener Abhängigkeit infolge psychischen Drucks die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung zu prüfen.

Weshalb ist die Inzeststrafnorm verfassungswidrig?
Weil sie neben dem Schutz der individuellen, also auch sexuellen Selbstbestimmung das verfassungsmässige Individualrecht auf Familie verletzt. Dazu gehört etwa, mit einer heiratsfähigen Person Kinder zu zeugen.

Die Reaktionen auf den Vorschlag des Bundesrats sind durchwegs negativ und teilweise sehr heftig.
Die Gründe dafür mögen vielfältig sein. Zu nennen sind die Auseinandersetzung mit eigenen Tabuschranken, Vorurteile hinsichtlich der Folgen inzestuöser Beziehungen, überkommene Wertvorstellungen und eine unrealistische Erwartungshaltung gegenüber den Wirkungsmöglichkeiten strafrechtlicher Regelungen. Der Empörung war deutlich zu entnehmen, dass beim Inzest erhebliche begriffliche und argumentative Unsicherheiten bestehen. Inzest handelt grundsätzlich vom einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten, und zwar ohne Hinzutreten von Merkmalen, die andere Strafbarkeiten begründen. Ist also ein Kind involviert, wird Zwang oder Gewalt ausgeübt, greifen natürlich die weiteren, noch gewichtigeren Normen des Sexualstrafrechts.

Man sagt, dass Inzest zu Erbkrankheiten führt.
Dies ist eine alte Redewendung und gründet auf erbbiologisch längst unhaltbaren Gefahrenprognosen. Die Humangenetik lässt seit vielen Jahrzehnten keinen Zweifel mehr daran, dass Inzest als solcher keine Erbgutstörungen kreiert. Eine Häufung von Erbleiden bei Kindern aus Verwandtenbeziehungen vermag nur dann aufzutreten, wenn das Genom der Eltern bereits durch rezessive Merkmale vorbelastet ist, während umgekehrt bei gesunden Erbanlagen auch die Nachkommen entsprechend begünstigt sind.

Wäre das nicht ein Grund, Inzest zu verbieten?
Wäre es tatsächlich die Aufgabe des Staates, jedwedes Risiko der Weitergabe belasteter Erbanlagen zu verhindern, müsste er konsequenterweise auch zum Verbot von Geschlechtsverbindungen nichtverwandter Personen schreiten, in deren näherer Verwandtschaft dasselbe rezessive Erbleiden aufgetreten ist. An ein solches Verbot wird aber im Ernst niemand denken.

Wie gehen andere Länder strafrechtlich mit Inzest um?
Die Universalitätsthese, wonach Inzesttabus in allen Menschengruppen gleich oder ähnlich bestanden hätten, wurde durch die Verhaltensforschung längst widerlegt. Die meisten Kulturen haben zwar Inzestverbote, doch sind diese sehr unterschiedlich ausgeprägt und strafrechtlich nicht selten irrelevant. So kennen Frankreich, Spanien, Holland, Portugal, Belgien, Luxemburg und Russland keine Inzeststrafnorm. Aber auch in der Türkei, Japan, China, Argentinien, Brasilien oder der Elfenbeinküste ist einvernehmlicher Beischlaf zwischen Blutsverwandten straflos. Begründet wird dies in der Regel damit, dass es kein Opfer gebe.

SVP-Nationalrat Alfred Heer vertritt die Meinung, dass ohne Inzeststrafnorm vermehrt Kindsmissbrauch betrieben würde. Wie sehen Sie das?
Damit stellt er sich auf den logischen Standpunkt, dass in vielen europäischen Staaten ohne Inzestnorm Kinder in signifikant höherer Anzahl innerfamiliär missbraucht werden. Es ist wohl kaum nötig zu erwähnen, wie haltlos diese Ansicht ist. Mit der Streichung der Strafnorm wird nicht das sexualmoralisch begründete Inzestverbot abgeschafft, sondern bloss die verfassungswidrige Kriminalisierung des Geschlechtsverkehrs zwischen erwachsenen Blutsverwandten aufgehoben. (baz.ch/Newsnetz)>

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n-tv online, Logo

8.10.2012: Arroganter geht's nicht mehr: Strassburg lehnt Verhandlung zu Inzestlegalisierung ab - und damit wird das deutsche Urteil rechtskräftig

aus: n-tv online: Straßburg spricht letztes Wort:
Inzest bleibt verboten; 8.10.2012;
http://www.n-tv.de/politik/Inzest-bleibt-verboten-article7410606.html

<Erfolglos versucht ein Sachse, das Inzest-Verbot in Deutschland zu kippen. Laut einem Medienbericht lehnt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verhandlung dazu ab. Damit wird ein entsprechendes Urteil der kleinen Kammer des EGMR rechtskräftig.

Inzest unter Geschwistern bleibt in Deutschland endgültig verboten. Wie das Münchner Nachrichtenmagazin "Focus" berichtete, lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg den Antrag des Klägers Patrick S. aus Sachsen ab, seinen Fall vor der Großen Kammer zu verhandeln. Damit sei der Fall juristisch abgeschlossen.

Im April hatte bereits eine kleine Kammer des Straßburger Gerichts die Beschwerde von Patrick S., dessen Liebesbeziehung zu seiner Schwester vor einigen Jahren bundesweit für Aufsehen gesorgt hatte, abgewiesen. Das Verbot der Geschwisterliebe verstößt demnach nicht gegen die Menschenrechte.

Mit der Klage in Straßburg wollten S. und sein Anwalt Endrik Wilhelm das Inzestverbot in Deutschland kippen. Die Urteile der Großen Kammer sind definitiv und müssen von den Unterzeichnern der Menschenrechtskonvention umgesetzt werden.

Patrick S. und seine Schwester waren getrennt voneinander aufgewachsen und hatten sich erst als junge Erwachsene kennengelernt. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, das Paar bekam zwischen 2001 und 2005 vier Kinder, zwei davon sind behindert. Patrick S. wurde wegen Beischlafs mit Verwandten mehrfach verurteilt und war gut drei Jahre in Haft. Er zog bis vor das Bundesverfassungsgericht, das seine Beschwerde im Februar 2008 abwies. Im Zuge des Strafverfahrens trennte sich das Paar, drei der Kinder wurden in Pflegefamilien untergebracht.

Quelle: n-tv.de, AFP/dpa>

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