Die
Gesetzeslage gegen Corona19-Terror in der Schweiz (CH)
Um sich gegen den GENimpfterror zu wehren, habe ich hier die
Gesetzeslage zusammengestellt:
Bundesverfassung (BV) - Strafgesetzbuch (StGB) -
Zivilgesetzbuch (ZGB) - Obligationenrecht (OR)
1.1. Schweiz BV: Menschenwürde:
Bundesverfassung Artikel 7
1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes:
Bundesverfassung Art. 2
1.3. Schweiz BV: Recht auf Leben, persönliche
Freiheit, Verbot von Folter
Artikel 10
1.4. Schweiz BV: Diskriminierung ist verboten
Artikel 8
1.5. Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit:
Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder
sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht
2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der
Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 120
2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen
FREIWILLIG sein Art.118a - Es dürfen keine Schäden entstehen
Art. 118b - Schutz muss gewährleistet sein Art.118d
2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller
Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 119
2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller
Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis
2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Substanzen, die
Krankheiten verbreiten: Schutz vor
Corona-GENimpfungen, die Corona verbreiten: Strafgesetzbuch
Artikel 231
3.1. Schweiz BV: Diskriminierung:
Bundesverfassung Artikel 8: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder
GENimpfzwang geht NICHT!
3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit
Art.28+31 durch Ehrverletzung, Mobbing, Rufmord etc., durch
eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen GENimpfzwang
(Experiment) geht nicht
3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181
mit Zwang und Erpressung zu GENimpfungen
3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123
(durch GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen
sind)
3.5. Schweiz StGB: Verwahrung bei systematischer
Körperverletzung Art.64 z.B. durch GENimpfungen:
Der Bundesrat, das BAG und Swissmedic gehören verwahrt
3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung
Art. 336: Der Impfstatus ist persönlich - kann kein
Kündigungsgrund sein
4.1. Urteilsfähigkeit: Kinder: Kinder ohne
Handlungsfähigkeit oder Urteilsfähigkeit: ZGB Art. 16
4.2. Urteilsfähigkeit: Rausch: Die
bestochenen PolitikerInnen sind im Rausch und NICHT
urteilsfähig
Die schweizer Gesetze im Detail
1. Der
Staat ist in Gefahr: Der bestochene Bundesrat ist nicht
mehr urteilsfähig!
1.1. Schweiz BV: Menschenwürde: Bundesverfassung Artikel 7
BV Art. 7 Menschenwürde:
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes:
Bundesverfassung Art. 2
BV Art. 2 Zweck: 1 Die
Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit
und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit
und die Sicherheit des Landes.
1.3. Schweiz BV: Recht auf Leben, persönliche Freiheit,
Verbot von Folter Artikel 10
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf
persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe
ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit
und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind
verboten.
1.4. Schweiz BV: Diskriminierung ist verboten Artikel 8
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - Verbot von
Diskriminierung
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
1.5. Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene
PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT
urteilsfähig, nach Folter eh nicht
ZGB Art.16 Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person,
der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger
Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher
Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln.
Interpretation: Bestochene Personen sind geistig
behindert und haben eine psychische Störung. Zu reiche
Personen sind im Rausch.
2.
Schweizer Gesetze zum Schutz der Bevölkerung vor
krimineller Gentechnologie
(somit auch vor GENimpfungen und Impfungen, die die
Genetik und genetischen Zusammenhänge im Körper verändern)
2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der Gentechnologie:
Bundesverfassung Artikel 120
BV Art. 120 Gentechnologie im
Ausserhumanbereich
1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der
Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit
Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen
Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie
der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt
Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier-
und Pflanzenarten.
2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen FREIWILLIG
sein Art.118a - Es dürfen keine Schäden entstehen Art.
118b - Schutz muss gewährleistet sein Art.118d
BV Art. 118b Forschung am Menschen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am
Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner
Persönlichkeit es erfordert.
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die
teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen
nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt
haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine
Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die
teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem
Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens
stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein
Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn
gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen
Personen gewonnen werden können. Lässt das
Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die
urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die
Risiken und Belastungen nur minimal sein.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens
muss ergeben haben, dass der Schutz der
teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Schlussfolgerung: Die "experimentellen Impfungen" sind
eine absolut kriminelle Forschung mit vielen Toten und
Invaliden und solche Impfungen sind verboten.
2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller Gentechnologie:
Bundesverfassung Artikel 119
BV Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und
Gentechnologie im Humanbereich
1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der
Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit
menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz
der Menschenwürde, der Persönlichkeit und
der Familie und beachtet insbesondere folgende
Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das
Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen
sind unzulässig.
2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller
Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis
StGB Art. 230bis Gefährdung
durch gentechnisch veränderte oder
pathogeneOrganismen
1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene
Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu
ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder
ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder
wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der
Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren
Lebensräume schwer gefährdet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Corona-GENimpfungen, die
Corona verbreiten: Strafgesetzbuch Artikel 231
StGB Art. 231 Verbreiten menschlicher
Krankheiten
Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare
menschliche Krankheit verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
3.
Gesetze gegen Diskriminierung, Nötigung,
Körperverletzung etc.
3.1. Schweiz BV: Diskriminierung: Bundesverfassung Artikel
8: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder GENimpfzwang geht NICHT!
BV Art. 8
Rechtsgleichheit - Verbot von Diskriminierung
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit
Art.28+31 durch Ehrverletzung, Mobbing, Rufmord etc.,
durch eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen
GENimpfzwang (Experiment) geht nicht
ZGB Art. 28 Ehrverletzung
und Mobbing
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
Art. 28a
1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung
festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend
auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung
oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht
wird.
ZGB Art. 31 Persönlichkeit ist festgelegt
1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der
vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt
rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181 mit Zwang
und Erpressung zu GENimpfungen mit schweren Nebenwirkungen
oder zu sogar tödlichen GENimpfungen geht NICHT
StGB Art. 181 Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123 (durch
GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen sind -
siehe die Intensivstationen - ausser 30%
Plazebo-Impfungen, um die Bevölkerung zu verwirren)
StGB Art. 123 Körperverletzung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an
Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
3.5. Schweiz StGB: Verwahrung Art.64 bei systematischer
Körperverletzung durch GENimpfungen: Der Bundesrat, das
BAG und Swissmedic gehören verwahrt
StGB Art. 64 Körperverletzung:
Das Gericht ordnet die Verwahrung an,
wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung,
eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung,
einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat
begangen hat, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität
einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte.
3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung Art. 336:
Der Impfstatus ist persönlich - kann kein Kündigungsgrund
sein
Art. 336 III. Kündigungsschutz 1.
Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist
missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft
ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese
Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die
Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht
ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine
Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige
wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der
anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
4. Kinder
können NICHT über medizinische Fragen entscheiden
4.1. Kinder ohne Handlungsfähigkeit oder
Urteilsfähigkeit: ZGB Art. 16
ZGB Art.16
Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person,
der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger
Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder
ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln.
4.2. Die bestochenen PolitikerInnen sind im Rausch und
NICHT urteilsfähig
Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene
PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT
urteilsfähig, nach Folter eh nicht
ZGB Art.16
Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person,
der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger
Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher
Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln.
Interpretation: Bestochene Personen sind geistig
behindert und haben eine psychische Störung und sind im
Geldrausch. Solche Personen sind nicht urteilsfähig.