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Coronavirus19 13rx5: WIDERSTAND gegen kriminelle Genimpfung 01

Die Gesetze gegen den GENimpfzwang 01: in der Schweiz

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17.5.2020: Die Mossad-Regierung Merkel ist von Bill Gates und Melinda Gates DIREKT GESTEUERT - durch eine "Absichtserklärung" vom Feb. 2017 - Link
17.5.2020: Die Mossad-Regierung in der Schweiz ist von Bill Gates und Meldinda Gates DIREKT GESTEUERT - durch eine "Absichtserklärung" vom 22.1.2014 - Link


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Inhalt

WIDERSTAND gegen den tödlichen GENimpfwahn in der Schweiz - die Gesetzeslage
1. Der Staat ist in Gefahr: Der bestochene Bundesrat ist nicht mehr urteilsfähig!
1.1. Schweiz BV: Würde: Bundesverfassung Artikel 7
1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes: Bundesverfassung Art. 2
1.3. Schweiz BV: Recht auf Leben, persönliche Freiheit und Verbot von Folter Art. 10
1.4. Schweiz ZGB Urteilsfähigkeit: Die bestochenen PolitikerInnen der Schweiz und Kinder sind NICHT urteilsfähig, Kinder nach Folter eh nicht ZGB Art. 16:

2. Schweizer Gesetze zum Schutz der Bevölkerung vor krimineller Gentechnologie
(somit auch vor GENimpfungen und Impfungen, die die Genetik und genetischen Zusammenhänge im Körper verändern)
2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 120
2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen FREIWILLIG sein Art.118b - Bundesverfassung Artikel 118b
2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 119
2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis
2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Corona-GENimpfungen, die Corona verbreiten: Strafgesetzbuch Artikel 231

3. Gesetze gegen Diskriminierung, Nötigung, Körperverletzung etc.
3.1. Schweiz BV: Diskriminierung: Bundesverfassung Artikel 8 gegen Diskriminierung: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder GENimpfzwang geht NICHT!
3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit Art.28+31 durch Mobbing, Erpressung, durch eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen GENimpfzwang (Experiment)
3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181 mit Zwang und Erpressung zu GENimpfungen mit schweren Nebenwirkungen oder zu sogar tödlichen GENimpfungen geht NICHT
3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123 (durch GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen sind - siehe die Intensivstationen - ausser 30% Plazebo-Impfungen, um die Bevölkerung zu verwirren)
3.5. Schweiz StGB: Verwahrung Art.64 bei systematischer Körperverletzung durch GENimpfungen: Der Bundesrat, das BAG und Swissmedic gehören verwahrt
3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung Art. 336: Der Impfstatus ist persönlich - kann kein Kündigungsgrund sein

4. Kinder können NICHT über medizinische Fragen entscheiden
4.1. Kinder ohne Handlungsfähigkeit oder Urteilsfähigkeit
4.2. Die bestochenen PolitikerInnen und Kinder sind NICHT urteilsfähig
Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht





^^
WIDERSTAND gegen den tödlichen GENimpfwahn in der Schweiz - die Gesetzeslage

1. Der Staat ist in Gefahr: Der bestochene Bundesrat ist nicht mehr urteilsfähig!

WIDERSTAND gegen Diskriminierung von UNgeimpften in der Schweiz: Meldung ans Innendepartement in Bern machen: info@gs-edi.admin.ch
Widerstand gegen das kriminelle BAG Schweiz: info@bag.admin.chdirektionssekretariat@bag.admin.ch



1.1. Schweiz BV: Würde: Bundesverfassung Artikel 7

Bundesverfassung Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.


1.2. Schweiz BV: Unabhängigkeit des Landes: Bundesverfassung Art. 2

Die Abkommen des Bundesrats mit Bill Gates von 2014 und 2020 und die Kollaboration mit der kriminellen GEN-Pharma aus den "USA" und Deutschland sowie die Produktion von hochgiftigen "Impfstoffen" in der Lonza im Wallis in Visp verletzen die Unabhängigkeit der Schweiz, weil die Bevölkerung dadurch geschädigt wird:

Bundesverfassung Art. 2: Zweck
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

Kommentar: Die Landesregierung "Bundesrat" in Bern erfüllt diesen Artikel seit 2014 NICHT mehr und jede bewilligte GENimpfung ist eine neue Gefährdung.

1.3. Schweiz BV:
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit+Verbot von Folter: Bundesverfassung Artikel 10
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.


1.4. Schweiz ZGB: Die bestochenen PolitikerInnen der Schweiz und Kinder sind NICHT urteilsfähig Art. 16:

Schweiz ZGB Artikel 16: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht
Zivilgesetzbuch Art. 16
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Kommentar:
1. BR und PolitikerInnen sind NICHT URTEILSFÄHIG: Korruption und Schmiergelder von Bill Gates und der Weltbank für "Corona-Programme" (90 Millionen Euro pro Präsident - Beispiel: Das Angebot der Weltbank an den Präsidenten von Weissrussland Lukaschenko) macht den Bundesrat und andere PolitikerInnen geisteskrank und psychisch gestört. Die Leute sind in einem geldmässigen Rauschzustand, ERFINDEN eine Pandemie, die gemäss Totenzahl NIE EXISTIERTE, und hoffen jedes Jahr auf ein neues Schmiergeld, so dass sie die Bevölkerung mit tödlichen GENimpfungen OPFERN. Bundesrat und andere PolitikerInnen sind also NICHT URTEILSFÄHIG, sondern sie verletzen mit ihrem Coronawahn und tödlichen GENimpfwahn sogar haufenweise schweizer Gesetze. Trotz klaren Warnungen, dass seit den GENimpfungen mit mRNA die Altersheime sich bis August 2021 um ca. 30 bis 50% gelehrt haben und 1000e schwere Nebenwirkungen und 100e GENimpftote zu beklagen sind, und trotz der dramatischen Zahlen der Verzeichnisse in Europa (z.B. EMA) oder in den "USA" (z.B. VAERS) werden die GENimpfungen nicht gestoppt sondern weiter propagiert und Firmenchefs ERMUNTERT, die Belegschaft mit GENimpfungen zu nötigen. BR und PolitikerInnen werden hochkriminell und sind nachweislich NICHT URTEILSFÄHIG und sind zu VERWAHREN.

2. Kinder nach Folter sind NICHT URTEILSFÄHIG: Menschen (Erwachsene UND Kinder), die vorher durch Masken, Tests und Lockdowns GEFOLTERT wurden, sind  NICHT URTEILSFÄHIG, wenn ihnen dann durch tödliche GENimpfungen eine "Freiheit" versprochen wird.


^^
2. Schweizer Gesetze zum Schutz der Bevölkerung vor krimineller Gentechnologie
(somit auch vor GENimpfungen und Impfungen, die die Genetik und genetischen Zusammenhänge im Körper verändern)



2.1. Schweiz BV: Schutz vor Missbrauch der Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 120

Bundesverfassung Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich*
1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
Ergänzung: * Mit Übergangsbestimmung


2.2. Schweiz BV: Menschenexperimente müssen FREIWILLIG sein Art.118b - Bundesverfassung Artikel 118b

Bundesverfassung Art. 118b: Forschung am Menschen

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die  Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
Ergänzung: Fussnote 58: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 7. März 2010 (BB vom 25. Sept. 2009, BRB vom 15. April 2010 – AS 2010 1569; BBl 2007 6713, 2009 6649, 2010 2625).


2.3. Schweiz BV: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Bundesverfassung Artikel 119

Bundesverfassung Art. 119: Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie.


2.4. Schweiz StGB: Schutz vor krimineller Gentechnologie: Strafgesetzbuch Artikel 230bis

Achter Titel:
Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 230bis

1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ergänzung Fussnote 250: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

2.5. Schweiz StGB: Schutz vor Corona-GENimpfungen, die Corona verbreiten: Strafgesetzbuch Artikel 231

Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231

Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Ergänzung Fussnote 251: Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1435; BBl 2011 311).


^^
3. Gesetze gegen Diskriminierung, Nötigung, Körperverletzung etc.


3.1. Schweiz BV: Diskriminierung: Bundesverfassung Artikel 8 gegen Diskriminierung: DISKRIMINIERUNG mit 3G oder GENimpfzwang geht NICHT!

Bundesverfassung Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der  Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.



3.2. Schweiz ZGB: Verletzung der Persönlichkeit Art.28+31 durch Mobbing, Erpressung, durch eine ERFUNDENE Pandemie und durch den tödlichen GENimpfzwang (Experiment)

Zivilgesetzbuch Art. 31
Absatz 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

Zivilgesetzbuch Art. 28
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Ergänzung Fussnote 30: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
Zivilgesetzbuch Art. 28a
1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
Ergänzung Fussnote 31: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

3.3. Schweiz StGB: Nötigung+Drohung Art.181 mit Zwang und Erpressung zu GENimpfungen mit schweren Nebenwirkungen oder zu sogar tödlichen GENimpfungen geht NICHT

Strafgesetzbuch StGB Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


3.4. Schweiz StGB: Körperverletzung Art.123 (durch GENimpfungen, die nachweislich biologische Waffen sind - siehe die Intensivstationen - ausser 30% Plazebo-Impfungen, um die Bevölkerung zu verwirren)

Strafgesetzbuch StGB Art. 123
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ergänzung Fussnote 150: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

3.5. Schweiz StGB: Verwahrung Art.64 bei systematischer Körperverletzung durch GENimpfungen: Der Bundesrat, das BAG und Swissmedic gehören verwahrt

Die von Bill Gates bestochenen Regierungen mit ihren tödlichen GENimpfungen gehören wegen 100.000facher schwerer Körperverletzung und 1000fachen Todschlags verwahrt:

Strafgesetzbuch StGB Art. 64
1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: [55]

a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht
Ergänzung: Fussnote 55: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

3.6. Schweiz OR: Missbräuchliche Kündigung Art. 336: Der Impfstatus ist persönlich - kann kein Kündigungsgrund sein

Art. 336 III. Kündigungsschutz 1. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;



^^
4. Kinder können NICHT über medizinische Fragen entscheiden


4.1. Kinder ohne Handlungsfähigkeit oder Urteilsfähigkeit

Schweiz ZGB: Handlungsfähigkeit mit Volljährigkeit: Kinder+Jugendliche können NICHT über Impfungen entscheiden
Zivilgesetzbuch Art. 13
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Ergänzung Fussnote 9:
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

4.2. Die bestochenen PolitikerInnen und Kinder sind NICHT urteilsfähig

Schweiz ZGB: Urteilsfähigkeit: Bestochene PolitikerInnen sind NICHT urteilsfähig - Kinder sind NICHT urteilsfähig, nach Folter eh nicht
Zivilgesetzbuch Art. 16
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Kommentar:
1. BR und PolitikerInnen sind NICHT URTEILSFÄHIG: Korruption und Schmiergelder von Bill Gates und der Weltbank für "Corona-Programme" (90 Millionen Euro pro Präsident - Beispiel: Das Angebot der Weltbank an den Präsidenten von Weissrussland Lukaschenko) macht den Bundesrat und andere PolitikerInnen geisteskrank und psychisch gestört. Die Leute sind in einem geldmässigen Rauschzustand, ERFINDEN eine Pandemie, die gemäss Totenzahl NIE EXISTIERTE, und hoffen jedes Jahr auf ein neues Schmiergeld, so dass sie die Bevölkerung mit tödlichen GENimpfungen OPFERN. Bundesrat und andere PolitikerInnen sind also NICHT URTEILSFÄHIG, sondern sie verletzen mit ihrem Coronawahn und tödlichen GENimpfwahn sogar haufenweise schweizer Gesetze. Trotz klaren Warnungen, dass seit den GENimpfungen mit mRNA die Altersheime sich bis August 2021 um ca. 30 bis 50% gelehrt haben und 1000e schwere Nebenwirkungen und 100e GENimpftote zu beklagen sind, und trotz der dramatischen Zahlen der Verzeichnisse in Europa (z.B. EMA) oder in den "USA" (z.B. VAERS) werden die GENimpfungen nicht gestoppt sondern weiter propagiert und Firmenchefs ERMUNTERT, die Belegschaft mit GENimpfungen zu nötigen. BR und PolitikerInnen werden hochkriminell und sind nachweislich NICHT URTEILSFÄHIG und sind zu VERWAHREN.


2. Kinder nach Folter sind NICHT URTEILSFÄHIG: Menschen (Erwachsene UND Kinder), die vorher durch Masken, Tests und Lockdowns GEFOLTERT wurden, sind  NICHT URTEILSFÄHIG, wenn ihnen dann durch tödliche GENimpfungen eine "Freiheit" versprochen wird.

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GENimpfzwang im Kanton Bern (Nötigung Art. 181) 2.10.2021: Herr Schnegg meint, es gibt keinen GENimpfzwang
Impfschäden Schweiz Coronaimpfung, [02.10.21 12:31]
https://t.me/Impfschaden_Corona_Schweiz/23784
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern ist immernoch der Ansicht, dass die Impfung freiwimlig ist...

GENimpfzwang im Kanton Bern
                  (Nötigung Art. 181) 2.10.2021: Herr Schnegg meint, es
                  gibt keinen GENimpfzwang
GENimpfzwang im Kanton Bern (Nötigung Art. 181) 2.10.2021: Herr Schnegg meint, es gibt keinen GENimpfzwang


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