<Seit
1. Juli darf das quecksilberhaltige Amalgam für Zahnfüllungen an
Milchzähnen, bei Unter-15-Jährigen, Schwangeren sowie stillenden Müttern
nicht mehr verwendet werden, außer das ist medizinisch unbedingt
erforderlich. Das sieht die EU-Verordnung 2017/852 vor, in der auch
strengere Regeln für die Industrie enthalten sind.
Als Füllungsmaterial der Wahl wurden vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Zahnärztekammer
vertraglich alle derzeit aktuellen, modernen Glasionomerzemente als
Kassenleistung vereinbart. Amalgam kommt für die erwähnte Personengruppe
nur noch dann zum Einsatz, wenn der Zahnarzt dessen Verwendung wegen
der spezifischen medizinischen Erfordernisse beim jeweiligen Patienten
weiterhin als zwingend notwendig erachtet. Die Umsetzung der
EU-Verordnung kosten die Sozialversicherungen zehn Millionen Euro.
Novelle des Chemikaliengesetzes wird umgesetzt
Hintergrund
der Verordnung, die in Österreich im Juni durch eine Novelle des
Chemikaliengesetzes (ChemG) umgesetzt wurde, ist das 2013 zum Schutz von
Umwelt und Menschen vor Quecksilber verabschiedete
Miramata-Übereinkommen der Vereinten Nationen, mit dem Förderung, Handel
und Export des toxischen Schwermetalls verboten werden. Die
EU-Verordnung umfasst neben der Verwendung von Dental-Amalgam unter
anderem Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Quecksilber und Regelungen
für industrielle Tätigkeiten und Vorschriften zur Bewirtschaftung von
Quecksilberabfällen.
In
Minamata waren in den 1950er-Jahren Tausende Menschen mit Quecksilber
vergiftet worden, rund 2000 Menschen starben. Sie hatten Fisch und
Schalentiere gegessen, die durch das Schwermetall vergiftet worden
waren, nachdem eine örtliche Fabrik das Wasser verschmutzt hatte.
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